AG Bremen -Â Az.: 7 C 288/15 -Â Urteil vom 22.04.2016
Die Beklagten zu 1) und zu 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger Euro 600,00 nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.12.2014 zu zahlen.
Die Klage wird im Ãbrigen abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/7 und die Beklagten zu 1) und zu 2) als Gesamtschuldner 6/7.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Darstellung des Tatbestandes bedarf es gem. § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO nicht, da eine Berufung gegen das Urteil mangels Erreichen der Berufungssumme des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO (Ãbersteigen eines Betrages von Euro 600,00) und auch mangels Zulassung der Berufung gem. §§ 511 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 4 ZPO nicht statthaft ist.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist überwiegend begründet.
Aufgrund des Verkehrsunfalles vom 3. Oktober 2012 hat der Kläger einen Schadensersatzanspruch auf weitere Nutzungsentschädigung in Höhe von Euro 600,00, so dass die Klage in dieser Höhe begründet ist.
Wegen des darüber hinaus geltend gemachten Anspruches von weiteren Euro 100,00 ist die Klage hingegen als unbegründet abzuweisen.
So haften die Beklagten zu 1) und zu 2) als Fahrer bzw. Kfz-Haftpflichtversicherer des weiteren unfallbeteiligten Kraftfahrzeugs dem Kläger gegenüber dem Grunde nach unstreitig zu 100% aus dem angeführten Unfall in Bremen, §§ 7, 18 StVG, 823 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB, 115 Abs. 1 VVG.
Der Kläger hat für weitere 12 Tage Nutzungsausfall einen Anspruch auf Euro 600,00 Nutzungsausfallentschädigung.
Der Kläger begehrt im Rahmen der vorliegenden Klage auf der Grundlage von insgesamt 18 Tagen Nutzungsausfall sowie unter Berücksichtigung einer vorgerichtlichen Zahlung der Beklagten zu 2) für 4 Tage und bei einem unstreitigen Tagessatz von Euro 50,00 einen weiteren Betrag von Euro 700,00 für 14 Tage Nutzungsausfall.
Den Zeitraum ermittelt der Kläger wie folgt:
03.10.12 Mittwoch/Feiertag  Verkehrsunfall
04.10.12 Donnerstag Kontaktaufnahme mit Rechtsanwalt/Terminabsprache
05.10.12 Freitag Termin mit Rechtsanwalt
08.10.12 Montag Auftrag an den Sachverständigen/Besichtigung d.d. Sachverständigen unter Teilnahme des Klägers
15.10.12 Montag Erstellung des schriftlichen Gutachtens
16.10.12 Dienstag Kenntnis Kläger. vom Inhalt des schriftl. Gutacht. = 18 Tage Die Entwicklung setzte sich im Ã[…]