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Löschungsbewilligung für Grundschuld – Erstreckung auf mithaftende Grundstücke

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OLG Rostock – Az.: 3 W 102/13 – Beschluss vom 09.05.2016

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers werden die Zwischenverfügungen des Amtsgerichts Wolgast – Grundbuchamt – vom 29.04.2013 und 24.05.2013 aufgehoben.

2. Das zuständige Amtsgericht wird angewiesen, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senates erneut zu bescheiden.
Gründe
I.

In den im Rubrum näher bezeichneten Grundbüchern ist in Abt. III jeweils u. a. eine Grundschuld über 1.113.593,72 EUR eingetragen. Darüber hinaus ist jeweils die Gesamthaft bzw. die Mithaft der in den übrigen genannten Grundbüchern eingetragenen Grundstücke vermerkt.

Entsprechend verhält es sich mit den beiden angegebenen Erbbaugrundbüchern.

Unter dem 29.05.2012 hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers u. a. die Löschung dieser eingetragenen Grundschulden unter Angabe der Grundbuchblätter und der jeweiligen laufenden Nummern der Eintragungen in Abt. III beantragt. Dem Antrag beigefügt war eine Löschungsbewilligung der Beteiligten zu 2. In dieser heißt es u. a. hinsichtlich der hier gegenständlichen Grundschuldeintragungen:
 „In den Grundbüchern von Z. des Amtsgerichts Wolgast sind für die D. K.bank Aktiengesellschaft, B. folgende Grundpfandrechte eingetragen:

Blatt

Abt.

Grundschuld über EUR

589

III/Nr. 1

1.113.593,72

388

III/Nr. 1

1.113.593,72

586

III/Nr. 1

1.113.593,72

588

III/Nr. 1

1.113.593,72
Die Gläubigerin bewilligt hiermit die Löschung der Grundpfandrechte im Grundbuch. Die Löschung wird auch an allen Mithaftstellen bewilligt, insbesondere den Grundbüchern von Z., Blatt 823, 1244, 589, 585, 587 und 388.“

Mit Zwischenverfügung vom 29.04.2013 hat das Amtsgericht ausgeführt, dass der beantragten Eintragung ein Hindernis entgegenstehe. Beantragt sei u. a. die Löschung der Grundschulden zugunsten der D. K.bank AG i. H. v. 1.113.593,72 EUR in den Blättern Z. 823, 1244, 585 und 587, jeweils eingetragen unter laufender Nummer 2 der Abt. III. Diesbezüglich liege jedoch keine Löschungsbewilligung vor, was noch zu veranlassen sei.

Nach telefonischer Rücksprache mit dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers hat das Amtsgericht mit Zwischenverfügung vom 24.05.2013 an seiner Auffassung in der Zwischenverfügung vom 29.04.2013 festgehalten. Die Löschungsbewilligung hinsichtlich der Grundbuchblätter 823, 1244, 585 und 587 entspreche nicht den inhaltlichen Anforderungen. Hierfür seien die allgemeinen Regeln gem. § 19 GBO maßgebli[…]


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