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Rechtsanwälte Kotz GbR

Indizien für fingierten – manipulierten Verkehrsunfall

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LG Duisburg – Az.: 4 O 175/20 – Urteil vom 12.10.2021

Das Versäumnisurteil vom 30.03.2021 wird aufrechterhalten.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche aus einem behaupteten Verkehrsunfall geltend.

Der Kläger ist Halter des PKW P. mit dem amtlichen Kennzeichen pp. Der Beklagte zu 2) fuhr am 06.01.2020 gegen 20:00 Uhr den auf die Beklagte zu 1) als Halterin zugelassenen Pkw O. mit dem amtlichen Kennzeichen pp., welcher bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert ist. Das Fahrzeug wird von der Beklagten zu 1) auf Anfrage vermietet. Zu dem Zeitpunkt war das Fahrzeug von dem Beklagten zu 2) angemietet. In dem Fahrzeugmietvertrag, Bl. 70ff d.A., wurde eine Selbstbeteiligung des Beklagten zu 2) in Höhe von 0,00 EUR vereinbart.

Der Kläger war im Januar 2019 mit dem Pkw P. in einen Verkehrsunfall verwickelt, bei dem die rechte Fahrzeugseite beschädigt wurde. Das Fahrzeug wies zu diesem Zeitpunkt einen Kilometerstand von 157.063 km auf. Es entstand hierbei ein Schaden, für dessen Beseitigung Nettoreparaturkosten in Höhe von 2.972,31 EUR erforderlich waren. Die Reparatur des Schadens erfolgte anlässlich eines Urlaubs in der Türkei. Eine Rechnung ist nicht vorhanden.

Am 20.05.2019 ließ der Kläger von der Firma pp. einen am Fahrzeug eingetretenen Wasserschaden beseitigen, anlässlich dessen jedenfalls der Tachometer ausgetauscht wurde. Es wurde laut Rechnung eine gebrauchte Instrumententafel eingebaut, die einen Kilometerstand von 132.328 km aufwies. Insgesamt wurde für die Reparaturarbeiten ein Betrag in Höhe von 3.663,89 EUR in Rechnung gestellt. Für weitere Einzelheiten der Reparaturen wird auf die zu den Akten gereichte Kopie der Rechnung, Bl. 106 d.A., Bezug genommen.

Nach Angaben des Klägers, der sich dabei auf eine polizeiliche Unfallmitteilung vom 06.01.2020 (Bl. 4 d.A.) stützt, kam es am 06.01.2020 auf der T.-Straße zu einem Zusammenstoß der genannten Fahrzeuge, bei dem der Beklagte zu 2) in den PKW P. des Klägers hineingefahren sein soll.

Der Beklagte zu 2) gab in einer ihm von der Beklagten zu 3) übersendeten Schadensanzeige an, „ich bin in ein[pp.] parkendes Fahrzeug reingefahren“. Für weitere Einzelheiten der Schadensanzeige wird auf die zu den Akten gereichte Kopie, Bl.[…]


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