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Rechtsanwälte Kotz GbR

Arbeitnehmerversetzung wegen respektlosem Verhalten

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 5 Sa 110/16 – Urteil vom 03.11.2016

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – vom 4. Februar 2016, Az. 5 Ca 616/15, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Versetzung.

Der 1957 geborene Kläger ist seit Oktober 1995 im Krankenhaus der Beklagten als Krankenpfleger beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst – Besonderer Teil Krankenhäuser (TVöD BT-K). Der Kläger wird nach Entgeltgruppe 7a vergütet, sein monatlicher Gesamtbruttoverdienst beträgt einschließlich Zuschlägen und Zulagen € 3.412,12. Die Beklagte beschäftigt ca. 1.000 Arbeitnehmer; es besteht ein Betriebsrat.

(Symbolfoto: Monkey Business Images/Shutterstock.com)

Ausweislich des schriftlichen Arbeitsvertrags wurde der Kläger als Krankenpfleger eingestellt. Er wird seit 1997 in der zentralen Notaufnahme des Krankenhauses eingesetzt. Im Mai 1997 bestätigte ihm der Pflegedienstleiter schriftlich, dass sein Antrag auf eine dauerhafte Beschäftigung in der Notaufnahme eingegangen sei. Er werde ihn dort bis zum 31.12.1997 befristet einsetzen. Ob er ihn in diesem Bereich auf Dauer einsetzen könne, lasse sich noch nicht absehen. Mit Schreiben vom 21.11.1997 teilte der Pflegedienstleiter dem Kläger folgendes mit:

„Ihr Einsatz in der Medizinischen Aufnahme

Sehr geehrter Herr A.,

mit diesem Schreiben teile ich Ihnen mit, daß wir Ihre befristete Versetzung zur Medizinischen Aufnahme ab dem 01. Dezember 1997 in eine unbefristete Versetzung umwandeln.

Für die bisher geleistete Arbeit bedanke ich mich und verbleibe mit dem Wunsch auf eine weiterhin so gedeihvolle Zusammenarbeit …“

In einem Vorprozess zwischen den Parteien hat das Arbeitsgericht Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – mit Urteil vom 02.12.2010 (Az. 5 Ca 602/10) festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch eine außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 04.10.2010 sein Ende gefunden hat. Es hat außerdem festgestellt, dass die Umsetzung d[…]


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