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Geschäftswert bei Erwachsenenadoption

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OLG Hamm – Az.: I-15 W 154/16 – Beschluss vom 14.12.2016

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Eine Erstattung der den Beteiligten in beiden Instanzen entstandenen außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.

Der Geschäftswert wird auf 334,39 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Zur Begründung wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in dem Beschluss des Landgerichts Bezug genommen. Bei der zwischen den Beteiligten allein streitigen Bestimmung des Geschäftswerts für die Beurkundung des Adoptionsantrages des Beteiligten zu 1) ist die Kammer rechtsfehlerfrei von einem Geschäftswert in Höhe eines Betrages von 150.000,- EUR ausgegangen.

Die Kammer ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Ansatz eines Geschäftswertes von 300.000,- EUR in der Kostenrechnung des Beteiligten zu 2) vom 9. Januar 2015 ermessensfehlerhaft zu hoch erfolgt ist.

Die Berechnung des Geschäftswertes richtet sich vorliegend nach § 36 Abs. 2 GNotKG. Danach bestimmt sich der Geschäftswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnissen der Beteiligten, nach billigem Ermessen. Im Falle einer Erwachsenenadoption hat die Rechtsprechung vor allem die wirtschaftliche Situation des Annehmenden und des Anzunehmenden berücksichtigt und dabei unter anderem auf deren Vermögensverhältnisse abgestellt (OLG Düsseldorf, FamRZ 2010, 1937 – 1039; OLG Bamberg, OLG Report Süd 50/2011). Da mithin insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten in die Ermessensbildung einzubeziehen sind und im gegebenen Fall – wie regelmäßig bei der Erwachsenenadoption – finanzielle Beweggründe eine nicht unerhebliche Bedeutung gespielt haben, ist es im Ansatz nicht zu beanstanden, dass der Beteiligte zu 2) als Bezugsgröße für die Bestimmung des Geschäftswertes den Wert des Gesamtvermögens des Beteiligten zu 1) gewählt hat, den die Beteiligten übereinstimmend mit 600.000,- EUR angegeben haben. Soweit der Beteiligte zu 2) allerdings einen Schätzwert von 50 % dieses Reinvermögens als Geschäftswert für das hier in Rede stehende Amtsgeschäft angesetzt hat, stellt sich dies als Ermessensfehlgebrauch dar.

Unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles werden in der Literatur und Rechtsprechung bei der Beurkundung einer Annahme eines Erwachsenen als Kind Schätzwerte in einer Bandbreite von 25 % bis 50 % des Reinvermögens[…]


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