AG Wiesbaden – Az.: 92 C 3022/16 – Urteil vom 16.12.2016
Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 05.07.2016 zu TOP 8 wird für ungültig erklärt.
Die Beklagten werden verpflichtet, einer Gebrauchsregelung zuzustimmen, wonach das Parken von PKW und sonstigen Fahrzeugen oder Anhängern außerhalb der baurechtlich genehmigten Stellplätze auf dem Gemeinschaftseigentum und insbesondere im Bereich der Feuerwehrzufahrten, ferner der Aufstellflächen (Aufstellflächen sind nicht überbaute befestigte Flächen auf dem Grundstück, die mit der öffentlichen Verkehrsfläche direkt oder über Feuerwehrzufahrten in Verbindung stehen, sie dienen dem Einsatz von Hubrettungsfahrzeugen) und Bewegungsflächen (Bewegungsflächen sind befestigte Flächen auf dem Grundstück, die der Aufstellung von Feuerwehrfahrzeugen, der Entnahme und Bereitstellung von Geräten und der Entwicklung von Rettung-und Löscheinsätzen dienen, Bewegungsflächen können auch gleichzeitig Stellflächen sein) grundsätzlich unzulässig ist.
Der Verwalter wird beauftragt und ermächtigt, im Falle des Verstoßes gegen diese Gebrauchsregelung die betreffenden Eigentümer zunächst abzumahnen und im Wiederholungsfall im Namen der Eigentümergemeinschaft einen Rechtsanwalt zu beauftragen, um daraus folgende Unterlassungsansprüche im Namen der Eigentümergemeinschaft gerichtlich geltend zu machen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100 % des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckendenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger und die Beklagten bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft K… . in W…. Die Beigeladene ist die Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft.
Die Hausordnung der Gemeinschaft regelt unter Nummer 25: „Das Parken in den Höfen ist zu vermeiden. Die Bewohner sind angehalten, zusätzliche PKW und die ihrer Besucher die auf den vorgesehenen Flächen mit einem Hinweis oder der Berechtigungskarte im Parkstreifen der Zugangsstraße abzustellen“. Darüber hinaus enthält die Regelung verschiedene Ausnahmeregelungen. Wegen des genauen Wortlautes wird auf die Hausordnung (Blatt 81 der Akte) Bezug genommen. Die Wohnungseigentumsanlage besteht aus mehreren Häusern. Teile der Flächen im Außenbereich sind Feuerwehrzufahren, Aufstellflächen oder Bewegungsflächen. Aufstellflächen diene[…]