LG Hamburg – Az.: 21 O 282/16 – Beschluss vom 16.12.2016
1. Die Anträge des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung und Ersuchen des Grundbuchamtes um Eintragung einer Vormerkung werden zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 3.378,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt die Eintragung einer Vormerkung zulasten der Antragsgegnerin zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek im Wege der einstweiligen Verfügung.
Die Antragsgegnerin ist als Erbbauberechtigte im Erbbau-Grundbuch von H. S., Band …, Blatt … (Anlage ASt 7) hinsichtlich des Grundstücks S. Weg …, … H. eingetragen. Weiter heißt es im Grundbuch:
„Der Erbbauberechtigte bedarf zur Veräußerung des Erbbaurechts sowie zu dessen Belastung mit einer Hypothek, Grund- oder Rentenschuld oder einer Reallast der Zustimmung des Grundstückseigentümers.“
Eigentümerin des belasteten Grundstücks ist die Freie und Hansestadt Hamburg.
Der Antragsteller unterbreitete dem Architekturbüro K. und H. am 02.03.2015 ein Angebot zur Ausführung von Heizungsarbeiten in dem Gebäude S. Weg …, … H. über 20.959,78 € brutto (Anlage ASt 1). Die Arbeiten wurden beauftragt, ausgeführt und mit Schlussrechnung vom 31.12.2015 (Anlage ASt 2), ausgestellt auf die Antragsgegnerin, zu einem Betrag von 30.482,87 € brutto abgerechnet. Abzüglich erhaltener Abschlagsrechnungen endet die Schlussrechnung mit einem offenen Restbetrag in Höhe von 13.512,87 € brutto.
Gegenstand der Schlussrechnung sind zum einen die ursprünglich beauftragten Leistungen. Hier wurde allerdings in der Position 1.16 eine höhere ausgeführte Menge abgerechnet, als im Angebot zugrunde gelegt, nämlich „142,40 lfdm“ statt „Menge ME“ des Angebots von „50“. Insofern entfiel auf diese Position in der Schlussrechnung ein Netto -Betrag in Höhe von 5.640,46 € statt im Angebot in Höhe von 1.940,89 €.
Zum anderen sind Gegenstand der Schlussrechnung einige im Titel 3 als „Extraarbeiten“ abgerechnete Leistungen zu einem Netto-Betrag in Höhe von 5.997,11 €.
Der Antragsteller behauptet, der Architekt A. K. habe den Auftrag im Namen und für Rechnung der Antragsgegnerin beauftragt. Er behauptet weiter, die Mehrkosten für die Pos. 1.16 seien angefallen, da zusätzliche laufende Meter an Heizungsrohren verlegt worden seien. Die Extraarbeiten wiederum hätten sich im Laufe des Baufortschrittes ergeben. Diese seien zum Teil von […]