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Abstandsunterschreitung Sicherheitsabstand – Vorsatz

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OLG Koblenz – Az.: 3 OWi 32 SsBs 239/21 – Beschluss vom 15.11.2021

In dem Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit hier: Rechtsbeschwerde der Betroffenen (§ 79 OWiG) hat der 4. Strafsenat – 3. Senat für Bußgeldsachen – des Oberlandesgerichts Koblenz durch die Richterin am Landgericht pp. am 15. November 2021 beschlossen:

1. Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Mayen vom 8. Juli 2021 mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Mayen zurückverwiesen.
Gründe:
Am 8. Juli 2021 hat das Amtsgericht Mayen die Betroffene wegen vorsätzlicher Abstandsunterschreitung zum Vorausfahrenden (Tatzeit: 01.10.2020) zu einer Geldbuße von 500,- Euro verurteilt und gegen sie – abweichend vom Bußgeldbescheid ohne eine Anordnung nach § 25 Abs. 2a StVG – ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.

(Symbolfoto: AnyVidStudio/Shutterstock.com)

Gegen dieses dem Verteidiger am 17. August 2021 zugestellte Urteil wendet sich die Betroffene mit von ihrem Verteidiger am 12. Juli 2021 eingelegter Rechtsbeschwerde. In der Begründung vom 13. September 2021, taggleich bei Gericht eingegangen, werden mehrere Verfahrensrügen sowie die allgemeine Sachrüge erhoben.

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Rechtsbeschwerde mit der Maßgabe als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, dass die verhängte Geldbuße auf 320,- Euro herab-gesetzt wird. Die Betroffene hat über ihren Verteidiger eine Gegenerklärung abgegeben.

Die statthafte (§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 OWG). form- und fristgerecht (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 341 Abs. 1 StPO) eingelegte sowie fristgerecht (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 345 StPO) und mittels Verteidigerschriftsatz (§§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG. 345 Abs. 2 StPO) begründete Rechtsbeschwerde erzielt auf die zulässig erhobene Sachrüge einen zumindest vorläufigen – Erfolg.

Die Sachrüge hat Erfolg, da ein Darstellungsfehler in der Beweiswürdigung durchgreift. Die Beweiswürdigung ist allein Sache des Tatrichters und seine Entscheidung vom Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich hinzunehmen. §§ 261 und 267 StPO verpflichten […]


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