OLG Bamberg – Az.: 3 Ss OWi 50/17 – Beschluss vom 27.01.2017
I. Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss des Amtsgerichts vom 24.11.2016 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen sowie in der Kostenentscheidung aufgehoben.
II. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen einer als Führer eines Pkw auf einer BAB außerorts begangenen vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung um 44 km/h (§§ 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2 [Zeichen 274], 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO) mit Beschluss vom 24.11.2016 eine Geldbuße von 500 € verhängt. Nach den Feststellungen befuhr der seine Fahrereigenschaft einräumende Betroffene am 27.07.2016 um 12.52 Uhr die BAB A 9 in südliche Richtung mit einer Geschwindigkeit von mindestens 104 km/h, obwohl an der Messstelle mit Zeichen 274 die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 60 km/h begrenzt war. Zur Beschilderung des fraglichen Streckenabschnitts hat das Amtsgericht folgende Feststellungen getroffen:
„Die Beschilderung war vor der Messstelle doppelseitig aufgestellt. Die jeweils vorhandenen Verkehrsschilder sind vertikal angeordnet. An der oberen Stelle befindet sich das Zeichen 274 mit der jeweiligen Limitierung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit. Darunter befindet sich das Verkehrszeichen, Überholverbot (Zeichen 277), darunter in einem rechteckigen Rahmen die Bezeichnung,2,8 t‘ und darunter in einem rechteckigen Rahmen die Symbole für Omnibusse und Pkw mit Anhänger. Die Zeichen 274 und 277 sind optisch durch einen waagrechten durchgehenden Strich voneinander getrennt. Die Geschwindigkeitsreglementierung begann zunächst mit einer Reduzierung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h, anschließend auf 80 km/h, dann auf 60 km/h. Es fand an dem dortigen Rastplatz nämlich eine Lkw-Kontrolle statt, wegen der eigens die Geschwindigkeitslimitierung eingerichtet worden war.“
Von der Anordnung des im Bußgeldbescheid des Bayerischen Polizeiverwaltungsamts vom 12.09.2016 verhängten Fahrverbots für die Dauer von einem Monat hat das Amtsgericht mit der Begründung abgesehen, dass der Betroffene einem (vermeidbaren) Verbotsirrtum unterlag, weil er „der Meinung war, die Geschwindigkeitsbeschränkungen würden nicht für ihn, sondern nur für Fahrzeuge über 2,8 t, für Pkws mit Anhänger und für Omnibusse gelten.“
Mit ihrer Rechtsbeschwerde rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts und beantragt, den Beschluss des Amtsg[…]