LG Duisburg – Az.: 22 O 3/09 – Urteil vom 03.02.2017
Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 169.255,58 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten seit dem 14.08.2012 zu zahlen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 33 % und die Beklagten zu 67 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Streithelfer trägt die Klägerin jeweils 33 %; im weitergehende Kostenerstattung findet nicht statt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für die Beklagte und die Streithelfer hinsichtlich zu vollstreckender Kosten in Höhe von jeweils 3.700 Euro ohne Sicherheitsleistung und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin ist in der Abfallwirtschaft tätig. Ihr Unternehmensgegenstand ist das Recyceln von Flugstäuben aus der Stahlindustrie sowie sonstigen zinkhaltigen Stoffen aus der Ver- und Bearbeitung von Metall.
Sie macht Ansprüche gegen die Beklagte im Hinblick auf die Erstellung einer Lagerhalle inkl. Bodenplatte geltend, in der sie heißes Schüttgut lagern wollte. Mit der Erstellung der Bodenplatte hatte die Beklagte wiederum die Streithelferin zu 1) beauftragt. Die Streithelferin zu 2) lieferte wiederum für die Baustelle die Stahlfasern und die Statik.
Mit Bestellung vom 05.06.2013 (Blatt 21 ff. GA) beauftragte die Klägerin unter Bezugnahme auf das Angebot vom 12.05.2013 (Blatt 24 ff. GA) die Beklagte unter anderem mit der Erstellung einer Lagerhalle inkl. einer Betonbodenplatte in „WU-Beton“ auf dem Betriebsgelände -Straße in E zu einem Gesamtpreis in Höhe von jedenfalls netto 940.000,00 Euro. Grundlagen dieses Angebots sollten dabei die Bau- bzw. Leistungsbeschreibung vom 12.05.2013, Planunterlagen der Klägerin und die VOB in der neuesten Fassung sein. Insoweit hatte das für die Klägerin tätige Konstruktionsbüro C jedenfalls die Flächenberechnung sowie die Berechnung des umbauten Raumes vorgenommen.
Weiterhin war geregelt, dass eventuelle Auflagen aus der Baugenehmigung nach Erteilung gesondert verhandelt werden sollten. Als Planungs- und Ingenieurleistungen sollten weiterhin die Erstellung der prüffähigen statischen Berechnung einschließlich Schal- und Bewehrungspläne sowie die Erstellung der Ausführungs-, Werk- und Detailplanung Gegenstand des Lieferumfangs sein.
Gemäß einer Besprechungsnotiz einen Termin vom 18.06.2003 betreffend (Bl. 1099 f. GA), an dem u.a. Vertreter der Klägerin und der Beklagten teilnahmen, wurde dem Zeugen C die vollständige Ter[…]