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VOB-Vertrag – Prüfungs- und Hinweispflichten des Unternehmers

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OLG Stuttgart – Az.: 12 U 159/16 – Urteil vom 21.02.2017

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 17.06.2016, Az. 2 O 406/12, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 71.270,83 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz p.a. seit 04.12.2012 zu zahlen.

2.) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen tragen die Klägerin 95 % und die Beklagten gesamtschuldnerisch 5 %. Die Klägerin trägt 95 % der Kosten der Streithelfer. Im Übrigen tragen die Streithelfer ihre eigenen Kosten selbst.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Beschluss
Der Streitwert in beiden Rechtszügen wird auf jeweils 1.467.194,36 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Parteien streiten über einen Anwaltshaftungsanspruch.

1.

Die Klägerin erstellt Fassaden aus Metall und Glas. Im November 1997 wurde sie von der B. GmbH mit der Ausführung der Arbeiten „Dach/Fassade Büro Trakte Los 1 + 2 sowie Lose 4, Dachverkleidung und 13 Wintergärten“ am Bauvorhaben Neubau B. in B. beauftragt. Die Klägerin vergab die Ausführung der Verglasungs- und Versiegelungsarbeiten einschließlich der Lieferung der Isoliergläser ihrerseits an die seinerzeitige Firma S. GmbH & Co. KG (Rechtsnachfolgerin: X. Y. Z. -GmbH) als Subunternehmerin auf Basis der damals gültigen VOB/B 1996 und hielt die Beauftragung in drei Schreiben vom 13.01.1998 (Anlage K 1a), 29.09.1998 (Anlage K 1b) und 07.10.1998 (Anlage K 1c) fest. Vor der Ausführung des Auftrages erörterten die Klägerin und die Firma S. ob ein sogenannter TPS-Randverbund zum Einsatz kommen könne und ließen sich im Hinblick auf diese Frage von der Herstellerin des Verbundsystems, der Firma D. C. GmbH, der Zuliefererin der Glasscheiben, der Firma V. , sowie von dem Beratungsbüro G. GmbH beraten. Streitig ist zwischen den Parteien, wer die Beratung veranlasst hat. In der Folgezeit führte die Firma S. die beauftragten Leistungen unter Verwendung des TPS-Verbundsystems aus, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob diese bis zum 19.05.1999 vollständig[…]


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