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Erbschein – Unauffindbarkeit des Original-Testaments

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OLG Braunschweig – Az.: 1 W 155/17 – Beschluss vom 16.03.2018

Der Beschluss des Amtsgerichts H. – Nachlassgericht – vom 24.10.2017 wird aufgehoben.

Die Tatsachen für die Erteilung des von der Beschwerdeführerin beantragten Erbscheins werden für festgestellt erachtet.

Das Amtsgericht H. – Nachlassgericht – wird angewiesen, den beantragten Erbschein zu erteilen, der die Beschwerdeführerin als Alleinerbin nach dem am 03.10.2016 verstorbenen D. H.B. ausweist.
Gründe
I.

Die Beschwerdeführerin beantragte mit notariell beurkundeten Erbscheinsantrag vom 29.11.2016, der mit Schriftsatz vom 07.12.2016 an das Amtsgericht H. übermittelt wurde und auf den Bezug genommen wird (Bl. 3 ff. d.A.), die Erteilung eines Erbscheins, wonach sie alleinige Erbin des am 03.10.2016 verstorbenen Herrn D. H. B. ist.

In dem notariell beurkundeten Erbscheinsantrag erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie zusammen mit dem Erblasser im Jahr 2015 privatschriftlich ein gemeinschaftliches Testament errichtet habe, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt haben. Nach der Erinnerung der Beschwerdeführerin habe es folgenden Wortlaut gehabt:
„Berliner Testament

Wir, D. B., geb. am … in B. und D. B., geborene W., geb. am … in H., setzen uns gegenseitig als Alleinerben ein. Der Überlebende von uns wird unsere gemeinsamen Kinder N. und J. zu den alleinigen Schlusserben einsetzen. Die Kinder sollen zu gleichen Teilen erben.“
Das Testament sei seinerzeit von der Beschwerdeführerin handschriftlich geschrieben worden und von ihr und dem Erblasser eigenhändig unterschrieben worden. Aktuell könne das Testament trotz intensiver Suche nicht aufgefunden werden. Nach dem Erbfall sei das Testament noch vorhanden gewesen. Die Beteiligte habe es persönlich in den Händen gehalten. Ferner habe es auch die Zeugin J. B. gesehen und auch gelesen. Ferner erklärte der Zeuge N. B. in der Urkunde, dass er das Testament zwar nicht gesehen habe, er aber seiner Mutter und seiner Schwester glaube. Sehr wahrscheinlich sei das Testament versehentlich beim Entsorgen alter Unterlagen abhandengekommen. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Zeugin J. und der Zeuge N. B. versicherten in der notariellen Urkunde vom 29.11.2016 die Richtigkeit ihrer Angaben an Eides Statt.

Mit Verfügung vom 19.12.2016 wies die Rechtspflegerin beim Amtsgericht H. – Nachlassgericht – darauf hin, dass vorbehaltlich der Zuständigkeit des Amtsgerichts H. Bedenken gegen die Erteilung des beantragten Erbscheins bestehen. Ein E[…]


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