Oberlandesgericht Dresden, Az.: 12 Wx 46/15, Beschluss vom 19.11.2015
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Magdeburg – Grundbuchamt – vom 7. September 2015 aufgehoben.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Vollzug des Antrages auf Eintragung eines Vorpfändungsvermerks nicht aus den Gründen der Zwischenverfügung vom 7. September 2015 zu verweigern.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis zu 5.000,00 €.
Gründe
I.
Der Beteiligte zu 2) ist neben der Beteiligten zu 3) in Erbengemeinschaft als Eigentümer des im Grundbuch von Magdeburg Blatt … verzeichneten Grundstücks eingetragen.
Symbolfoto: Von Robert Kneschke /Shutterstock.comAufgrund eines am 5. Februar 2015 verkündeten rechtskräftigen 2. Teilversäumnis- und Schlussurteils des Amtsgerichts Magdeburg (Gesch. Nr.: 123 C 2300/14), ist der Beteiligte zu 2) zur Herausgabe einer Wohnung und zur Zahlung von 4.877,09 € nebst Zinsen und außergerichtlichen Kosten an die Beteiligte zu 1) verurteilt worden. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 6. August 2015, der Beteiligten zu 3) zugestellt am 14. August 2015, hat die Beteiligte zu 1) ein vorläufiges Zahlungsverbot mitgeteilt und darüber informiert, dass die gerichtliche Pfändung der Ansprüche aus der angeblichen Forderung des Beteiligten zu 2) gegen die Beteiligte zu 3) auf den angeblichen Nachlass-(Miterben-) Anteil des Beteiligten zu 2) an dem Nachlass des verstorbenen W. G. zusammen mit dem Anspruch auf Auseinandersetzung des Nachlasses bevor stehe. Zugleich wurde die Beteiligte zu 3) aufgefordert, über die pfändbare Forderung nicht mehr zu verfügen, insbesondere sie nicht einzuziehen.
Mit Beschluss vom 1. September 2015 hat das Amtsgericht Halle (Gesch.Nr.: 50 M 4754/15), auf Antrag der Beteiligten zu 1) wegen Forderungen in Höhe von 5.992,43 € den Anspruch des Beteiligten zu 2) gegen die Beteiligte zu 3) auf den angeblichen Nachlass-(Miterben-)Anteil des Beteiligten zu 2) an dem Nachlass des verstorbenen W. G. zusammen mit dem Anspruch auf Auseinanderse[…]