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Vorzeitige Mietvertragsbeendigung über Kaffeevollautomaten

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LG Osnabrück – Az.: 1 S 132/18 – Beschluss vom 25.09.2018

Die Kammer beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Osnabrück vom 20.03.2018 (33 C 2877/17) gemäß § 522 II 1 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg verspricht.
Gründe
I.

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Nutzungsvereinbarung für einen von der Klägerin vertriebenen Kaffeevollautomaten.

Die Klägerin schloss ehemals firmierend als K. GmbH mit der Beklagten eine Benutzervereinbarung vom 13.11.2014 über ein Kaffee-Frischbrüh-Gerät aus der Baureihe „M.“, insoweit wird auf den Inhalt der betreffenden Vereinbarung vom 13.11.2014 verwiesen, Bl. 5 ff. d.A.. Die Aufstellung des Geräts erfolgte am 25.11.2014 im ehemals von der Beklagten betriebenen Hotelrestaurant „Z.“ in D.. Die Beklagte verpflichtete sich, an die Klägerin ein fixes monatliches Entgelt in Höhe von 160,- € netto, mithin 191,40 € brutto, zu zahlen. Als Laufzeit sah der Vertrag 66 Monate vor. Unter Ziffer 15 der einbezogenen Geschäftsbedingungen der Klägerin (Bl. 7 ff. d.A.) haben die Parteien eine Gerichtsstandsvereinbarung für das angerufene Gericht getroffen.

Zunächst zahlte die Beklagte vertragsgerecht.

Ab September 2015 erfolgten hingegen keine Zahlungen mehr. Die Beklagte stellte den Betrieb des Hotelrestaurants „Z.“ ein und kündigte die Benutzervereinbarung. Auf Wunsch der Beklagten holte die Klägerin das Gerät im Oktober 2015 ab. Die Beklagte ist bis dato Inhaberin des Hotels „H.“ in D..

Für den Zeitraum vom September 2015 bis Februar 2016 hat die Klägerin bereits vor dem Amtsgericht Osnabrück zum Aktenzeichen 15 C 843/16 ein zu ihren Gunsten ergangenes rechtskräftiges Urteil erstritten.

Nunmehr verlangt sie das restliche Nutzungsentgelt für die vertraglich vorgesehene Restlaufzeit.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Beklagten habe kein Recht zu vorzeitigen Kündigung der Nutzungsvereinbarung zugestanden. Zudem hat sie behauptet, das Gerät sei nach der Abholung eingelagert worden. Schließlich ist sie der Ansicht gewesen, dass keine Verpflichtung bestanden habe, das Gerät anderweitig zu vermieten oder wirtschaftlich zu verwerten.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.617,60 € nebst Zinsen in Höhe von jeweils 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 190,40 € seit dem 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11. und 01.12.2016 sowie 01.[…]


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