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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kaskoversicherung – Fahrzeugschaden durch Eigenbrandstiftung

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LG Wiesbaden – Az.: 9 O 138/14 – Urteil vom 27.09.2018

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von elf Zehnteln des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Kaskoversicherung wegen eines behaupteten Versicherungsfalls auf Zahlung in Anspruch.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der B. K. GmbH (nachfolgend: Insolvenzschuldnerin). Diese unterhielt bei der Beklagten mit Wirkung ab dem 24.09.2010 eine Kfz-Haftpflichtversicherung mit Kasko-Versicherung. Versichert war ein Mercedes Benz SLK 350. Diesen hatte die Insolvenzschuldnerin bei der M. B. L. GmbH für die Dauer von vier Jahren geleast. In der Nacht vom 10.08.2013 auf den 11.08.2013 brannte der PKW völlig aus. Zu jener Zeit stand er auf dem Betriebsgelände der Insolvenzschuldnerin in der Sch…straße 1 in W.-Sch. Das hieraufhin eingeleitete Ermittlungsverfahren stellte die Staatsanwaltschaft Wiesbaden unter dem 30.09.2014 ein. Die Insolvenzschuldnerin meldete den Schaden bei der Beklagten unter dem 16.08.2013. Die Beklagte richtete an die Insolvenzschuldnerin diverse Fragen und lehnte schließlich die Regulierung des Schadens ab.

Der Kläger behauptet, die Beklagte verweigere die Regulierung zu Unrecht. Der PKW sei am 10.08.2013 bestimmungsgemäß von dem Zeugen W. genutzt worden. Der Zeuge W. habe den PKW in der Nacht vom 10.08.2013 auf den 11.08.2013 auf dem Betriebsgelände der Insolvenzschuldnerin in der Sch…straße 1 in W.-Sch. abgestellt und ordnungsgemäß abgeschlossen. Von dort sei der Zeuge W. anderweit nach Hause gelangt. Zum Zeitpunkt des Brandes habe der PKW eine Kilometerlaufleistung von rund 140.000 km aufgewiesen. Der Zeuge W. habe den PKW in einem technisch und optisch einwandfreien Zustand abgestellt. Das Fahrzeug habe zu jener Zeit insbesondere keine unreparierten Vorschäden aufgewiesen. Während der Laufzeit des Leasingvertrages aufgetretene Schäden seien sämtlich ordnungsgemäß behoben worden. Mithin könne nicht die Rede davon sein, daß die Insolvenzschuldnerin anläßlich der Schadensmeldung Anzeigeobliegenheiten vorsätzlich verletzt habe. Die Insolvenzschuldnerin wisse nicht, wer den PKW angezündet habe. Der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin sei zur fraglichen Zeit am S. See gewesen. Das bewußte Inbrandsetzen durch einen Dritten stelle aber ein versichertes Ereignis dar. Die Suggestionen der Beklagten zu einer vorgeblichen Eigen- be[…]


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