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Rechtsanwälte Kotz GbR

Umdeutung einer Anfechtungserklärung in eine Wandelungserklärung

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OLG Nürnberg
Az.: 1 U 3220/97
Verkündet am 20.01.1998
Vorinstanz: LG Amberg – Az.: 21 O192/97

Oberlandesgericht Nürnberg
IM NAMEN DES VOLKES

E N D U R T E I L
wegen Forderung u.a.
Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg hat nach der mündlichen Verhandlung vom 23. Dezember 1997 für Recht erkannt:
Endurteil
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Amberg vom 21. August 1997 geändert.
II. Die Klage wird abgewiesen.
III. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Hiervon ausgenommen -sind die Kosten, die dadurch entstanden sind, daß der Beklagte die Frist zur Anzeige der Verteidigungsabsicht versäumt hat; diese Kosten hat der Beklagte zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Die Beschwer beträgt für den Kläger 15.000 DM.

Beschluß
Der Streitwert beträgt 15.000 DM.
Von der Darstellung des Tatbestands wird nach § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Eine Beweisaufnahme hat im zweiten Rechtszug nicht stattgefunden.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist begründet. Der Beklagte schuldet dem Kläger keinen Schadensersatz, weil er den Tauschvertrag wegen eines Sachmangels gewandelt hat und hierzu auch berechtigt war.
I.
Der Senat teilt die Ansicht des Landgerichts, daß der Tauschvertrag vom 16. August 1996 weder infolge Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nichtig ist (§§ 123, 142 BGB) noch dem Beklagten ein Wandelungsrecht wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft zusteht (§§ 515, 459 Abs. 2, §§ 462 ff. BGB).
Zur Behauptung des Beklagten, der Kläger habe ihm – obendrein arglistig die Unfallfreiheit des Renault Espace zugesichert, hat in erster Instanz eine umfangreiche Beweisaufnahme stattgefunden. In deren Verlauf hat das Landgericht zum Thema Vorschaden vier Zeugen vernom[…]


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