OLG Celle – Az.: 2 Ss (OWi) 69/21 – Beschluss vom 18.06.2021
In der Bußgeldsache wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Celle nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht sowie die Richter am Oberlandesgericht und am 18. Juni 2021 beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Walsrode zurückverwiesen
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Walsrode hat den Betroffenen am 17.12.2020 wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit durch Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 37 km/h zu einer Geldbuße von 140 € verurteilt und ihm für die Dauer von 1 Monat verboten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen.
Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils wurde die überhöhte Geschwindigkeit des von dem Betroffenen auf der BAB 27 in Fahrtrichtung Hannover im Bereich des Walsroder Dreiecks geführten Fahrzeugs mit dem Geschwindigkeitsmessgerät LEIVTEC, XV3, Softwareversion 2.0 gemessen.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde. Er rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
II.
Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 80a Abs. 3 OWiG zur Fortbildung des Rechts auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern zu übertragen, weil – soweit erkennbar – bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist, ob es sich bei mit dem Messgerät LEIVTEC, XV3 durchgeführten Geschwindigkeitsmessungen unter Berücksichtigung der abschließenden Stellungnahme der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt vom 09. Juni 2021 (Abschlussstand im Zusammenhang mit unzulässigen Messwertabweichungen beim Geschwindigkeitsüberwachungsgerät Leivtec XV3. Stand: 9. Juni 2021 / Physikalisch-Tech-nische Bundesanstalt, Braunschweig und Berlin. DOI: 10.7795/520.20210609) auch der-zeit weiterhin um ein standardisiertes Messverfahren handelt.
III.
Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil halten im Rahmen der Beweiswürdigung der rechtlichen Prüfung nicht stand.
1.) Die Beweiswürdigung ist zwar grundsätzlich Sache des Tatrichters (§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 261 StPO). Sie unterliegt nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht. Das Rechtsbeschwerdegericht prüft allein, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterl[…]