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Vollkaskoversicherung – Streit über Schadenshöhe  -Sachverständigenverfahren

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AG Essen – Az.: 137 C 175/18 – Urteil vom 07.02.2019

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger hat den Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen … bei der Beklagten kaskoversichert. Dieser Versicherung liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB 2015) zugrunde, wo es unter A.2.6 wie folgt heißt:

„Meinungsverschiedenheiten über die Schadenshöhe (Sachverständigenverfahren) A.2.6.1

Bei Meinungsverschiedenheit über die Höhe des Schadens einschließlich der Feststellung des Wiederbeschaffungswertes oder über den Umfang der erforderlichen Reparaturarbeiten muss vor Klageerhebung ein Sachverständigenausschuss entscheiden.

A.2.6.2

Für den Ausschuss benennen Sie und wir je einen Kraftfahrzeugsachverständigen. Wenn Sie oder wir innerhalb von 2 Wochen nach Aufforderung keinen Sachverständigen benennen, wird dieser von dem jeweils Anderen bestimmt.

A.2.6.3

Soweit sich der Ausschuss nicht einigt, entscheidet ein weiterer Kraftfahrzeugsachverständiger als Obmann. Er soll vor Beginn des Verfahrens von dem Ausschuss gewählt werden. Einigt sich der Ausschuss nicht über die Person des Obmanns, wird er über das zuständige Amtsgericht benannt. Die Entscheidung des Obmanns muss zwischen den jeweils von den beiden Sachverständigen geschätzten Beträgen liegen.

A.2.6.4

Die Kosten des Sachverständigenverfahrens sind im Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen von uns bzw. von Ihnen zu tragen.“

(Symbolfoto: Von PaeGAG/Shutterstock.com)

Am 16.02.2017, bzw. in der darauffolgenden Nacht, wurde in das Fahrzeug des Klägers eingebrochen. Der Kläger meldete diesen Schaden bei der Beklagten an. Diese regulierte zunächst einen Betrag von 674,18 € und im Weiteren einen Betrag in Höhe von 1.899,42 €. Die Beklagte berücksichtigte hierbei einen vertraglichen Selbstbehalt von 150 €[…]


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