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Verkehrssicherungspflicht Bank – Instandhaltung Handlauf Treppe

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Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 5 U 77/18 – Beschluss vom 13.02.2019

I. Der Senat beabsichtigt nach Beratung, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

II. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen.
Gründe
I.

Mit ihrer am 6. März 2018 zum Landgericht Saarbrücken erhobenen Klage hat die Klägerin das beklagte Kreditinstitut wegen eines von ihr erlittenen Unfalles am 30. März 2017 zwischen 15h00 und 15h30 auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch genommen.

Die Klägerin ist Kundin der Beklagten und erledigt ihre Bankgeschäfte regelmäßig über deren Filiale in P.. Diese ist vom Kundenparkplatz aus über eine breite dreistufige, rechts und links jeweils durch ein Geländer mit einem Handlauf gesicherte Treppe zu erreichen (Lichtbilder Bl. 37, 38 GA). Am fraglichen Tage wurde die Klägerin gegen 15h30 von einer Mitarbeiterin der Beklagten in der Selbstbedienungszone der Bank vorgefunden, wobei sie laut schluchzte und sich den Arm und ihr Bein hielt, woraufhin ärztliche Hilfe herbeigerufen wurde. Bei einer anschließenden Schadensmeldung am 26. Juni 2017 gab die Klägerin an, sie sei am fraglichen Tag zur Filiale gekommen, um Überweisungen abzugeben; als sie gemerkt habe, dass nicht genügend Deckung auf dem Konto war, sei sie zum Auto zurückgerannt, um Geld zum Einzahlen zu holen, dann sei sie hastig zur Filiale zurückgerannt und beim Treppenaufstieg gestürzt, wobei sie mit der Hand gegen das Geländer geprallt und hingefallen sei. Ausweislich des „Zwischenberichts“ der Klinik für Orthopädie und Unfallchirurgie in M. vom 4. April 2017 (Bl. 6 f. GA) wurde bei der Klägerin infolge des anlässlich der Anamnese so beschriebenen Herganges eine MHK III Mehrfragmentefraktur rechts festgestellt und mittels offener Reposition und Osteosynthes mittels winkelstabiler Platte operativ behandelt. Ein Attest zur Vorlage beim Arbeitgeber des Arztes für Chirurgie, Unfallchirurgie und Handchirurgie A. Sch. vom 23. Mai 2017 bescheinigt der Klägerin verletzungsbedingte Einschränkungen der rechten Hand für den Zeitraum von vier Wochen (Bl. 9 GA). Die Klägerin hat durch ihren Prozessbevollmächtigten Schadensersatzansprüche mit Schreiben vom 12. September 2017 dem Grunde nach geltend gemacht, die von dem Haftpflichtversicherer der Beklagten mit Schreiben vom 18. September 2017 zurückgewiesen wurden (Bl. 10f., 12 f. GA).

Die Klägerin hatte durch ihren Prozessbevollmächtigten zunächst schriftsätzlich behauptet, sie[…]


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