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Rechtsanwälte Kotz GbR

Vermächtnis – Umfang – Aktie ist keine in Wertpapier verbriefte Geldforderung

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LG Nürnberg-Fürth – Az.: 6 O 5044/18 – Urteil vom 28.02.2019

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 33.156,30 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Vermächtnisanspruch.

Die Eheleute R. und J. M. schlossen am 26.11.2007 einen notariell beurkundeten Erbvertrag (Anlage K 1). Darin setzten sie sich gegenseitig zu Alleinerben des Erstversterbenden und den Beklagten – ein Neffe der Erblasser – zum Schlusserben ein. Herr J. M. verstarb am 30.04.2016, seine Ehefrau R. M. verstarb am 09.03.2017.

Der Erbvertrag enthält unter § 3 Nr. 2. darüber hinaus ein Geld- und ein Sachvermächtnis zugunsten der Frau W., eine Nichte der Erblasser. Im Einzelnen findet sich zum Inhalt des Geldvermächtnisses unter § 4 des Erbvertrages folgende Klausel (Hervorhebungen im Original):

[…]

2. Ausgestaltung des Quotenvermächtnisses am Buchgeld- und Wertpapiervermögen zugunsten von W.

2.1 Leistungspflicht

Dem Vermächtnisnehmer ist ein barer Geldbetrag auszubezahlen, der einer Quote von 30 Prozent vom Wert folgender Vermögensgegenstände entspricht, soweit diese in den Nachlass des Längerlebenden von uns fallen:

(1) Sämtliches vorhandenes Bargeld

(2) Sämtliche Guthaben bei Kreditinstituten, gleichgültig, ob diese aus Sparbüchern, Girokonten oder anderweitigen Geldanlageformen stammen;

(3) In Wertpapieren verbriefte Geldforderungen, soweit sie nicht bereits durch vorstehende Auflistung erfasst sind. Unterliegt der Schuldner der Forderung wegen der Ausgabe des Wertpapiers keiner staatlichen Aufsicht (z.B. bei Forderung aus Scheck und Wechsel), ist der Anteil des Vermächtnisnehmers an einer solchen Forderung vom Erben erst nach Erfüllung durch den Schuldner zu leisten. Der Erbe ist zur Durchsetzung solcher Forderungen verpflichtet, soweit diese nicht nachweisbar ohne Aussicht auf Erfolg ist.

Sonstige in den Nachlass fallende Forderungen sind ausdrücklich nicht Vermächtnisgegenstand, gleichgültig, ob sie auf Zahlung von Geld oder eine andere Leistung gerichtet sind.

[…]

Frau W. ist vorverstorben. Sie hinterließ zwei Kinder, Herrn C. W. sowie die Klägerin. In § 4 Nr. 1.3. des Erbvertrages sind vorrangig die beim Erbfall vorhandenen Abkömmlinge der Frau W. zu gleichen Teilen als Ersatzvermächtnisnehmer benannt worden.

In den Nachlass fallen […]


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