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Eintragungsantrag – Stellung durch den beglaubigenden Notar

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KG Berlin – Az.:1 W 146/18 – Beschluss vom 26.02.2019

Die angefochtene Zwischenverfügung wird zu Nr. 1 und Nr. 4 aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde nach einem Wert von 5.000 € zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, soweit die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung zu Nr. 3 zurückgewiesen worden ist.
Gründe
I.

Das im Beschlusseingang genannte Wohnungseigentum ist seit dem … 2016 unter Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligungen vom … 2015, … und … 2016 (UR-Nrn 714/2015, …/2016 und …/2016 des Notars X…) im Grundbuch eingetragen.

In notarieller Verhandlung vom 27. November 2015 (UR-Nr. 606/2015 der Notarin Y…) unterbreitete die Beteiligte zu 2) als Käuferin der Beteiligten zu 1) – eingetragene Eigentümerin – ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags, in dem der noch nicht gebildete Kaufgegenstand unter Hinweis auf die UR-Nr. 714/2015 beschrieben wird. Unter Teil A bestimmte die Beteiligte zu 2) die Annahmefrist bis zum 31. Januar 2016; danach erlösche das Angebot. Zur Wirksamkeit der Annahme sollte deren Beurkundung genügen. Teil B enthält den Wortlaut des angebotenen Vertrags. In § 17 Nr. 1 lit. c heißt es, die Vertragsparteien bevollmächtigten D… u.a. den Kaufgegenstand zu ändern, für den geänderten Kaufgegenstand die Auflassung zu erklären und entgegenzunehmen sowie die Eigentumsumschreibung zu bewilligen und zu beantragen.

In notarieller Verhandlung vom 14. Januar 2016 (UR-Nr. 37/2016 des Notars X…) erklärte die Beteiligte zu 1) die Annahme des Angebots und bestätigte sämtliche Vollmachten.

In notarieller Verhandlung vom … 2016 (UR-Nr. 855/2016 des Notars X…) erklärte D… unter Bezugnahme auf die Vollmacht gemäß Teil B § 17 Nr. 1 der UR-Nr. 606/2015 die Auflassung und bewilligte die Eigentumsumschreibung.

Mit Schreiben vom 14. Dezember 2017 hat Notar X… u.a. beantragt, das Eigentum auf die Beteiligte zu 2) umzuschreiben. Mit Zwischenverfügung vom 23. April 2018 hat das Grundbuchamt Eintragungshindernisse beanstandet. Unter Nr. 3 heißt es, die Vertretungsbefugnis der D… sei nicht nachgewiesen, da kein Kaufvertrag zustande gekommen sei. Die Erklärungen in der UR-Nr. 855/2016 seien durch die Beteiligten zu 1) und 2) zu genehmigen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten des Amtsgerichts Mitte von …, insbesondere … Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig (§§ 71 ff. GBO) und in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang begründet. Die Zwischenverfügung zu Nr. 1 und Nr[…]


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