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Rechtsanwälte Kotz GbR

Erteilung eines kleinen Waffenscheins

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Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen
VG Köln – Az.: 20 K 2216/17 – Urteil vom 22.03.2019

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger beantragte am 18.12.2015 bei dem Beklagten die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (Kleiner Waffenschein) gemäß § 10 Abs. 4 S. 4 des Waffengesetzes (WaffG).

Der Beklagte ermittelte, dass der Kläger in den Jahren von 1994 bis 2016 in 22 Fällen strafrechtlich in Erscheinung getreten war. Die Staatsanwaltschaft leitete Ermittlungsverfahren unter anderem wegen vorsätzlicher Körperverletzung, Hehlerei, Betrug, Urkundenfälschung, Nötigung, Ausspähen von Daten, Beleidigung und Hausfriedensbruch ein.

Wegen der zum Teil noch offenen Verfahrensausgänge wurde das Verfahren im Februar 2016 und im August 2016 ausgesetzt.

Der Beklagte stellte dann fest, dass der Kläger zwischen 1994 und 2004 in acht  Fällen zu einer Geldstrafe verurteilt worden war, unter anderem wegen gefährlicher Körperverletzung, Leistungserschleichung, Diebstahls, Nötigung, Straßenverkehrsgefährdung und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis.

Alle seitdem geführten Verfahren wurden nach § 153 der Strafprozessordnung (StPO), § 154 Abs. 1 StPO, §§ 154 a Abs. 1 Nr. 2 (i.V.m. Abs. 2) StPO oder § 170 Abs. 2 StPO sowie § 206 a StPO eingestellt, wobei die Einstellungen erfolgten, weil die Strafverfolgung nicht im öffentlichen Interesse gelegen habe, es sich um rein private Streitigkeiten handele, an deren Aufklärung und Aburteilung die Öffentlichkeit kein Interesse habe, Belange der Öffentlichkeit nicht durchgreifend berührt würden, die Angelegenheit nur die unmittelbar Beteiligten betreffe sowie der Kläger unbestraft sei.

Unter dem 22.11.2016 fertigte der für die Bearbeitung des Antrags zuständige Mitarbeiter des Beklagten einen Vermerk über ein mit dem Kläger geführtes konfliktgeladenes Telefonat.

Mit Schreiben vom 30.11.2016 hörte das Polizeipräsidium L.  den Kläger unter Mitteilung seiner Bedenken gegen die Erteilung der bege[…]


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