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Haushaltshilfe – Arbeitsverhältnis und Anspruch auf Arbeitsentgelt

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Arbeitsgericht Hannover
Az.: 13 Ca 268/02
Urteil vom 15.01.2003

In dem Rechtsstreit wegen Forderung hat das Arbeitsgericht Hannover auf die mündliche Verhandlung vom 15.01.2003 für Recht erkannt:
1.
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 1.385,36 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 475,01 Euro seit dem 01.09.2001, auf 566,44 Euro seit dem 01.10.2001 und auf 349,91 Euro seit dem 01.11.2001 zu zahlen.
2.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin und die Beklagte zu 1) jeweils zu ½.
4.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.403,91 Euro festgesetzt.
5.
Die Berufung wird nicht besonders zugelassen.

Tatbestand:
Wegen des grundsätzlichen Sach- und Streitstandes wird zunächst auf den Tatbestand des Teil-Urteils vom 13.09.2002 (Bl. 60 ff. d. A.) verwiesen.
Die Klägerin verfolgt im Rahmen dieses Teilurteils Vergütungsansprüche gegen die Beklagte zu 1.) und vertritt auch gegenüber ihr die Auffassung, dass zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen sei.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an sie 1.403,91 Euro (2.745,80 DM) netto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes auf 475,01 Euro (929,03 DM) seit dem 31.08.2002, auf 572,65 Euro (1.120,00 DM) seit dem 30.09.2001 und auf 356,25 Euro (696,77 DM) seit dem 31.10.2001 zu zahlen.
Die Beklagte zu 1) beantragt, die Klage ab[…]


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