LG Berlin – Az.: 65 S 231/18 – Beschluss vom 08.07.2019
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz einschließlich der Kosten des Vergleichs hat die Beklagte zu tragen.
Gründe
I.
Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird in entsprechender Anwendung des § 313a Abs. 1 ZPO gemäß §§ 91a Abs. 2, 567 Abs. 1, 2 ZPO abgesehen.
II.
1. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit im Rahmen des Vergleiches in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt und die Entscheidung über die Kosten dem Gericht übertragen haben, ist über diese gemäß § 91a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden (vgl. BGH, Beschl. v. 08.12.2006 – V ZR 249/05, NJW 2007, 835, nach juris 1, mwN).
Entscheidungsgrundlage für die Kostentragung ist die vor Eintritt des erledigenden Ereignisses geltende Rechtslage, daneben – gegebenenfalls – die Umstände und Motive, die zur Abgabe der Erledigungserklärung geführt haben (vgl. OLG Brandenburg, Beschl. v. 30.01.1995 – 8 W 4/95, in NJW 1995, 1844, nach juris, Rn. 10) sowie die Rechtsgedanken der Kostentragungsregeln der ZPO (Althammer in: Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 91a Rn. 24f., m. w. N., nach juris). Rechtsfragen sind nach summarischer Prüfung zu entscheiden; sind sie nicht hinreichend geklärt, sind die Kosten gegeneinander aufzuheben (vgl. BGH, Beschl. v. 28.10.2008 – VIII ZB 28/08, NJW-RR 2009, 422, nach juris Rn. 5; Beschl. v. 08.06.2005 – XII ZR 177/03, in NJW 2005, 2385, nach juris).
Danach waren die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz sowie die Kosten des Vergleichs insgesamt der Beklagten aufzuerlegen.
a) Hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz folgt dies aus dem Rechtsgedanken der Kostentragungsregel des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, nach der die unterliegende Partei – hier voraussichtlich die Beklagte – die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.
Auf die Berufung des Klägers wäre die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern und die von ihm begehrte negative Feststellung bezüglich seiner Pflicht zum Ausgleich des Saldos aus der Betriebskostenabrechnung 2016 in Höhe von 359,92 € zu treffen gewesen, §§ 513, 529, 546 ZPO.
Die Beklagte hatte keinen Anspruch auf den Ausgleich der in die Abrechnung eingestellten Kostenposition „Wach- und Schließdienst“ (Gesamtkosten: 209.922,96 €; Anteil des Klägers nach der Wohnfläche der von ihm inne gehaltenen 1-Zimmer-Wohnung [30,63 m2]: 454,11 € bei 8 Monaten Mietzeit in 2016 unt[…]