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Bürgschaftsvertrag – Einrede der Anfechtbarkeit

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LG Wiesbaden – Az.: 7 O 308/18 – Urteil vom 05.09.2019

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 18.970,03 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.02.2019 Zug um Zug gegen Rückgabe der Bürgschaft Nr. ……vom 21.10.2015 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 18.970,03 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt die Auszahlung der vereinbarten Bürgschaftssumme.

Die Klägerin hatte die Fa. xxx GmbH mit Bauvertrag vom 15.02.2013 auf der Grundlage der Angebote vom 11.01.2012 und 28.01.2013 mit den Arbeiten an der Lüftung-Kälteanlage beauftragt. Die Werkleistung wurde am 26.11.2013 abgenommen und die Schlussrechnung vollständig bezahlt. Den zwischen den Parteien vereinbarten Gewährleistungseinbehalt löste die Fa. xxx GmbH mit der Vorlage der Bürgschaft Nr. 030 97 465009551 / 000112 PB vom 21.10.2015 der Beklagten über 18.970,03 EUR ab. Die Beklagte erklärte in der Bürgschaft, sich für die vertragsgemäße Leistung der Bauarbeiten unter Verzicht auf die Einreden der Vorausklage, der Anfechtung und der Aufrechenbarkeit – wobei dies nicht für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen des Hauptschuldners gelten sollte – bis zum Betrag von 18.970,03 EUR zu verbürgen. Der Einbehalt wurde von der Klägerin ausbezahlt.

Die Klägerin stellte bei einer Begehung mit dem Sachverständigen Dipl.-Ing. xxx fest, dass die Raumlufttechnische Anlage nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Nach der gutachterlichen Stellungnahme des Dipl.-Ing. xxx vom 19.10.2017 liegen mehrere Mängel vor, deren Beseitigung unter Anrechnung von Ohnehin-Kosten in Höhe von 118.000,00 EUR weitere 405.720,00 EUR koste. Die Klägerin forderte die Fa. xxx GmbH mit Schreiben vom 08.11.2017 unter Vorlage der Stellungnahme zur Mangelbeseitigung bis zum 06.12.2017 auf.

Die Beklagte erhebt die Einrede gem. §§ 821, 768 BGB mit der Begründung, die Sicherungsabrede, welche eine Allgemeine Geschäftsbedingung sei, halte der Inhaltskontrolle nicht stand.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 18.970,03 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Rückgabe der Bürgschaft Nr. ……vom 21.10.2015 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassu[…]


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