Verkehrssicherungspflichtverletzung: Tankstellenbetreiber verliert Berufungsprozess
In einem Rechtsstreit vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth spielten Verkehrssicherungspflichten und ihre Einhaltung eine zentrale Rolle. Es ging dabei um die Frage, ob der Betreiber einer Tankstelle seine Pflichten vernachlässigt hatte, was zu einem Unfall und daraus resultierenden Schäden geführt haben könnte. Ein Unfallopfer forderte Schadensersatz und bekam in erster Instanz größtenteils Recht. Der Beklagte, der Tankstellenbetreiber, ging in Berufung, über die nun entschieden wurde.
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Das Urteil der ersten Instanz
Das ursprüngliche Urteil wurde vom Amtsgericht Neustadt a.d. Aisch gefällt. Das Gericht stellte fest, dass der Betreiber der Tankstelle seine Verkehrssicherungspflichten verletzt hatte. Es war der Auffassung, dass der Beklagte die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz seiner Kunden und Lieferanten vor Gefahren hätte treffen müssen, was er nicht ausreichend getan hatte. Im Besonderen war der Beklagte dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass die Zufahrt zu den Zapfsäulen und zu den befüllenden Domschächten gefahrlos möglich ist. Dazu gehört, dass die Fahrbahn eben und frei von übermäßigen Gefahren ist und dass die Domschachtdeckel nicht von selbst öffnen können. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der Beklagte dieser Pflicht nicht nachgekommen war.
Berufung des Beklagten
Der Beklagte legte gegen das Urteil Berufung ein. Er argumentierte, dass das Gericht die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht übertrieben habe und eine tägliche Überprüfung des Verschlusszustandes der Domschächte unzumutbar sei. In seiner Argumentation wies er darauf hin, dass es in den langen Jahren des Betriebs seiner Tankstelle nie Probleme mit den Domschachtdeckeln gegeben habe. Er ging davon aus, dass die Fachfirma, die die Domschächte reinigt, diese ordnungsgemäß verschließt, und sah daher keine Notwendigkeit für tägliche Überprüfungen.
Ablehnung der Berufung
Die Kammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth beabsichtigte, die Berufung zurückzuweisen, da sie einstimmig der Auffassung war, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Sie führte an, dass der Fall keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine En[…]