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Fristlose Kündigung – Erschleichen von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – Krankfeiern

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 5 Sa 123/19 – Urteil vom 06.02.2020

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21. Februar 2019, Az. 2 Ca 1852/18, abgeändert und die Klage abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.

Der 1979 geborene, verheiratete Kläger war seit 01.04.2003 bei der Beklagten, die nicht mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt, als Lagerarbeiter zu einer Bruttomonatsvergütung von zuletzt € 2.150,00 beschäftigt. Die Beklagte erteilte dem Kläger insgesamt vier schriftliche Abmahnungen: zwei mit Datum vom 04.02.2016, die dritte vom 07.02.2018 und die vierte vom 27.02.2018. Mit Schreiben vom 08.05.2018 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger ordentlich zum 30.11.2018. Diese Kündigung griff der Kläger nicht an. Mit Schreiben vom 19.06.2018, dem Kläger am 22.06.2018 zugegangen, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos. Gegen diese Kündigung wendet sich der Kläger mit seiner am 28.06.2018 beim Arbeitsgericht Koblenz erhobenen Klage.

Der Kläger soll – nach dem bestrittenen Vortrag der Beklagten – am Nachmittag des 18.06.2018 einer Arbeitskollegin, die sich von ihm mit den Worten „dann bis morgen“ verabschiedete, lächelnd geantwortet haben: „Morgen bin ich nicht da. Da feiere ich krank“. Er meldete sich am 19.06.2018 telefonisch krank und legte der Beklagten am 20.06. eine am 19.06.2018 ausgestellte ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Erstbescheinigung, Anlage B 5) seines Hausarztes für den Zeitraum vom 19.06. bis zum 13.07.2018, dem Freitag vor den Betriebsferien, vor.

Der Kläger hat in erster Instanz vorgetragen, er habe seiner Arbeitskollegin am 18.06.2018 nicht erklärt, dass er am nächsten Tag „krankfeiere“, er habe vielmehr geäußert, dass er einen Arzt aufsuchen werde, weil er sich nicht gut fühle. Das Arbeitsverhältnis sei insbesondere nach Ausspruch der ordentlichen Kündigung massiv belastet gewesen. Die Beklagte habe sich ihm gegenüber immer ablehnender verhalten, die Situation am Arbeitsplatz sei für ihn unerträglich geworden. Er habe sich ausgegrenzt gefühlt und hierunter seelisch gelitten. Deshalb habe er seinen Hausarzt aufgesucht. Er habe am 22.06.2018 keine neue Beschäftigung aufgenommen, sondern bis zum 30.11.2018 Arbeitslosengeld bezogen.

Der Kläger hat erstinsta[…]


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