AG Düsseldorf – Az.: 37 C 420/20 – Urteil vom 12.02.2021
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1116,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.07.2020 zu zahlen. Weiter wird die Beklagte verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 201,71 Euro freizustellen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Der Kläger buchte für sich und seine Familie bei der Beklagten eine Pauschalreise nach Mallorca für den Zeitraum vom 17.07.2020 bis zum 31.07.2020 zu einem Gesamtpreis von 5644 EUR. Der Beklagte leistete eine fällige Anzahlung i.H.v. 1116 EUR.
Mit E-Mail vom 10.06.2020 trat der Kläger vom Reisevertrag zurück und verwies auf seine kostenfreie Stornierungsmöglichkeit. Gemäß der Vertragsbedingungen der Beklagten ist bei einer Stornierung innerhalb des hier gegebenen Zeitraums vor Reisebeginn eine Entschädigung i.H.v. 25 % des Reisepreises zu leisten.
Der Kläger ist der Ansicht, wegen der Besonderheiten der Corona-Pandemie stehe ihm ein kostenloses Rücktrittsrecht aus § 651 Buchst. h Abs. 3 BGB zu, insbesondere sei nicht zu erwarten gewesen, dass das gebuchte Hotel rechtzeitig öffne, zudem habe eine allgemeine Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes bestanden.
Mit Schreiben vom 18.06.2020 forderten die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Beklagte auf, bis zum 09.07.2020 die Anzahlung zurück zu zahlen, nachdem die Beklagte zuvor mit Rechnung vom 10.06.2020 Stornokosten in Höhe von 1 451,00 Euro gegenüber dem Kläger geltend gemacht hatte.
Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1116 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.07.2020 zu zahlen sowie ihn von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 201,71 EUR freizustellen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Gemäß § 651h Abs. 1 S. 1 BGB ist der Kläger jederzeit zum Rücktritt vom Reisevertrag berechtigt mit der Folge der Rückzahlung des angezahlten Reisepreises.
Die Voraussetzungen e[…]