VG Mainz – Az.: 1 L 253/20.MZ – Beschluss vom 24.04.2020
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 8. April 2020 wird in Bezug auf die verfügte Schließung des Gastronomiebetriebs des Antragstellers und – soweit sie sich darauf bezieht – die Androhung der Festsetzung eines Zwangsgeldes angeordnet.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen eine (teilweise) Schließung seines Campingplatzes und der darauf betriebenen Gastronomie im Zuge der „Corona-Pandemie“ durch den Antragsgegner auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes (IfSG).
Der Antragsteller ist Betreiber des Campingplatzes „J.“ (…). Darauf sind keine „Camper“ mit Erstwohnsitz gemeldet. Außerdem wird dort ein Gastronomiebetrieb von ihm betrieben.
Im Zusammenhang mit der sog. „Corona-Krise“ wurde der Antragsteller mehrfach vom Antragsgegner kontaktiert. Es fand in diesem Zusammenhang ein ausführlicher E-Mail-Wechsel zwischen den Beteiligten und jedenfalls ein Telefonat am 4. April 2020 statt.
Unter Bezugnahme auf § 16 und § 28 IfSG in Verbindung mit § 2 der Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes (IfSGDV) vom 10. März 2010 (GVBI. 2010, S. 55) und § 1 Abs. 6 der Dritten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (3. CoBeLVO) erließ die Kreisverwaltung des Antragsgegners mit Bescheid vom 8. April 2020 (Zustellung am selben Tage durch persönliche Übergabe) die folgende Verfügung:
„Der Betrieb des von Ihnen unterhaltenen Campingplatzes „J.“, (…) einschließlich des dazugehörigen Gastronomiebetriebes ist ab Bekanntgabe dieses Bescheids einzustellen; der Campingplatz ist zu schießen, ausgenommen hiervon ist nur die Aufnahme von Geschäftsreisenden und von Reisenden mit dienstlichem Anlass für nicht touristische Zwecke.“
Der Antragsgegner wies darauf hin, dass diese Verfügung kraft Gesetzes gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar sei. Dem Antragsteller wurde zudem die Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von 2.000,00 € angedroht. Zur Begründung führte der Antragsgegner im Wesentlichen aus, dass die verfügte Schließung des Betriebs auf § 1 A[…]