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Rechtsanwälte Kotz GbR

Räumungsschutz für zwangsversteigertes Wohngrundstück wegen Corona-Krise

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LG Verden – Az.: 6 T 33/20 – Beschluss vom 08.05.2020

1. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Syke vom 27.03.2020 – 20 M 331/20 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Der Schuldner begehrt die einstweilige Einstellung der Zwangsräumung des von ihm bewohnten Hauses unter der Anschrift Z. in B..

Der Gläubiger betreibt die Zwangsvollstreckung in Form der Zwangsräumung des vorgenannten Grundstücks aus dem vollstreckbaren Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Syke zu Az.: 35 K 12/19 vom 11.02.2019. Der Gerichtsvollzieher setzte den Räumungstermin zunächst auf den 25.03.2020 an.

Mit Schriftsatz vom 23.03.2020 stellte der Schuldner den Antrag, die Zwangsräumung aus dem vorgenannten Beschluss einstweilen einzustellen. Er trug hierzu vor, dass es ihm durch die Corona-Krise und dem daraus resultierenden Kontaktverbot nicht möglich sei, ein Umzugsunternehmen mit der Durchführung des Umzugs oder der Einlagerung von Gegenständen zu beauftragen, da keinerlei Aufträge angenommen werden würden. Zudem gehöre er im Alter von 72 Jahren zur Risikogruppe. Eine Alternativunterkunft stehe ihm nicht zur Verfügung. Hotels und Pensionen würden derzeit keine Gäste aufnehmen, sodass ihm Obdachlosigkeit drohe. Der Betrieb in den Gerichten sei derzeit zur Verhinderung der Ausbreitung des Corona-Virus stark eingeschränkt. Dies müsse auch für die Aktivitäten der Gerichtsvollzieher gelten. Dies werde von anderen Gerichtsvollziehern und Gerichten auch derart gehandhabt. Ein finanzieller Schaden entstehe dem Gläubiger nicht, weil der Schuldner beim Amtsgericht Syke eine Sicherheit in Höhe von 4.000 Euro geleistet habe.

Mit Beschluss vom 24.03.2020 stellte das Amtsgericht Syke die Zwangsvollstreckung bis zur Entscheidung über den Vollstreckungsschutzantrag gem. §§ 756a, 732 Abs. 2 ZPO einstweilen ein und hob den anberaumten Räumungstermin auf.

Mit Schriftsatz vom 25.03.2020 beantragte der Gläubiger, den Vollstreckungsantrag vom 23.03.2020 kostenpflichtig zurückzuweisen. Der Antrag sei bereits unzulässig, weil er entgegen § 765a Abs. 3 ZPO nicht spätestens zwei Wochen vor dem anberaumten Räumungstermin geste[…]


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