Verlegung eines Ortstermins
LG Saarbrücken – Az.: 15 OH 61/19 – Beschluss vom 12.05.2020
In dem selbständigen Beweisverfahren WEG …. wird der Sachverständige angewiesen, einen Ortstermin durchzuführen und hierbei die Einhaltung der allgemeinen Infektionsschutzregeln (Abstandsgebot, Maskenpflicht in geschlossenen Räumen) sicherzustellen.
Gründe
I.
Das Gericht hat in dem selbständigen Beweisverfahren mit Beschluss vom 20.02.2020 eine umfangreiche bausachverständige Begutachtung durch den Sachverständigen … angeordnet.
Gegenstand der auf Antrag einer Wohnungseigentümergemeinschaft stattfindenden Beweiserhebung sind Mängel des Wohngebäudes der WEG am Gemeinschaftseigentum und auch an einzelnen im Sondereigentum befindlichen Wohnungen.
Das Gericht hat die Akte am 26.02.2020 an den Sachverständigen versandt. Nach zwischenzeitlicher Klärung weiterer Verfahrensfragen hat der Sachverständige mit Schreiben vom 30.04.2020 Folgendes mitgeteilt:
Ich habe die Parteien wegen ihrer Bereitschaft zur Teilnahme an einem Ortstermin trotz der derzeitigen Gefährdungslage durch die Corona-Pandemie angeschrieben.
Eine Partei hat sich wegen möglicher Gefährdung gegen die Durchführung eines Ortstermins ausgesprochen.
Ich bitte um Klärung der Rechtslage durch das Gericht und Weisung, wie in der Sache weitere verfahren werden soll.
II.
Auf seinen Antrag hin war der Sachverständige anzuweisen, einen Ortstermin durchzuführen und die notwendigen Feststellungen zu treffen.
A)
Das Gericht leitet gemäß § 404a ZPO die Tätigkeit des Sachverständigen und erteilt im für die Art und den Umfang seiner Tätigkeit Weisungen.
Danach ist das Gericht verpflichtet, den Sachverständigen über den Umfang seiner Tätigkeit aufzuklären und ihm ausreichende Vorgaben zu machen. Dem Sachverständigen sind Informationen über die Rechtslage zu geben, von der das Prozessgericht ausgeht. Der Richter ist hierbei für die Rechtsfragen zuständig, und der Sachverständige für die Tatsachenfragen, zu deren Beantwortung eine besondere Sachkunde erforderlich ist. (BeckOK ZPO/Scheuch, 36. Ed. 1.3.2020, ZPO § 404a Rn. 3)
Hier geht es dem Sachverständigen konkret um die Frage, wie prozessrechtlich mit den Folgen der Corona-Pandemie umzugehen ist. Diese Rechtsfrage ist dem Sachverständigen durch das Gericht zu beantworten.
B)
Die Beweiserhebung hat stattzufinden. Da vorliegend […]