OLG Köln – Az.: 8 U 12/20 – Beschluss vom 09.09.2020
Der Termin vom 29.10.2020 wird aufgehoben.
Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Gründe
I.
Die zulässige Berufung des Klägers hat nach der einstimmigen Überzeugung des Senates offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Es ist nicht ersichtlich, dass das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zulegende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO).
Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht die Klage sowohl gegen die Beklagte zu 1 als auch gegen die Beklagte zu 2 abgewiesen.
1.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte zu 1 kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils näher bezeichneten Pkw Porsche Macan S Diesel und Zug um Zug gegen Zahlung einer Nutzungsentschädigung zu.
a)
Entgegen der Ansicht der Berufung ist der in Streit stehende Kaufvertrag zunächst weder wegen Verstoßes gegen § 27 Abs. 1 EG-FGV gemäß § 134 BGB noch infolge einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 Abs. 1 BGB nichtig, so dass der Kläger keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB hat.
§ 27 EG-FGV ist kein Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGH, Urt. v. 14.12.1999 – X ZR 34/98, juris Rn. 18 mwN) ist für die nach § 134 BGB gebotene Abwägung wesentlich, ob sich das betreffende Verbot an alle Beteiligten des Geschäfts richtet, das verhindert werden soll, oder ob es nur eine Partei bindet. Sind beide Teile Adressaten des Verbots, kann regelmäßig angenommen werden, das verbotswidrige Geschäft solle keine Wirkungen entfalten. Richtet sich das Verbot dagegen nur gegen eine Partei, kommt die in § 134 BGB vorgesehene Rechtsfolge in Betracht, wenn dem Verbot ein Zweck zugrunde liegt, der gleichwohl die Nichtigkeit des ganzen Rechtsgeschäfts erfordert. Nach diesen allgemeinen Maßstäben ist der hier in Streit stehende Kaufvertrag selbst bei einem unterstellten Verstoß gegen § 27 EG-FGV nicht gemäß § 134 BGB nichtig (so auch OLG Köln, Beschl. v. 16.07.2018 – 5 U 82/17, juris Rn. 8 ff.; OLG Karlsruhe, Urt. v. 18.07.2019 – 17 U 160/18, juris Rn. 38 ff.). Die Vorschrift des § 27 Abs. 1 EG-FGV, die den Zweck verfolgt, dass nur vorschriftsgemäße Fahrzeuge in den Verkehr ge[…]