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Dieselskandal – Fahrzeugkauf mit aufgespieltem Software-Update nach Bekanntwerden

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OLG München – Az.: 21 U 6317/19 – Urteil vom 07.09.2020

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 04.10.2019, Az. 64 O 808/18, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen einschließlich der Kosten der Streithelferin zu 1).

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Ingolstadt ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 9.888,00 € festgesetzt.
Gründe
I.

Der Kläger macht einen Anspruch auf Minderung bzw. Schadensersatz in Höhe des merkantilen Minderwerts sowie einen Anspruch auf Feststellung der Ersatzpflicht weiterer Schäden gegen den Beklagten zu 1) als Verkäufer und die Beklagte zu 2) als Herstellerin eines vom sogenannten „Abgasskandal“ betroffenen Fahrzeugs geltend. Der Kläger hatte am 09./12.12.2016 bei dem Beklagten zu 1) einen gebrauchten Seat Exeo ST Reference 2.0 TDI, Erstzulassung im Juni 2011 mit einem Kilometerstand von 123.500 km für 9.880 € gekauft.

Ursprünglich hatte sich in dem Fahrzeug eine Software zur Abgassteuerung befunden, die erkannte, ob das Fahrzeug auf einem Prüfstand dem Neuen Europäischen Fahrzyklus unterzogen wird und in diesem Fall in den Abgasrückführungsmodus 1 schaltete, einen Stickoxid-optimierten Modus. In diesem Modus fand eine Abgasrückführung mit niedrigem Stickoxidausstoß statt. Im normalen Fahrbetrieb außerhalb des Prüfstandes schaltete der Motor dagegen in den Abgasrückführungsmodus 0, bei dem die Abgasrückführungsrate geringer und der Stickoxidausstoß höher ist. Das vom Kraftfahrbundesamt freigegebene Softwareupdate zur Beseitigung der von ihr unzulässig qualifizierten Abschalteinrichtung war bereits am 15.09.2016, also vor dem streitgegenständlichen Kauf, aufgespielt worden (der Tatbestand des Urteils des Landgerichts enthält insoweit auf S. 3 ein offensichtliches Schreibversehen, als dort der 15.09.2019 als Aufspieldatum genannt ist, vgl. auch S. 10 des Urteils).

Mit Schreiben vom 09.10.2017 (Anlage K 2) forderte der Kläger – anwaltlich vertreten – den Beklagten zu 1) zur Anerkennung eines Schadenersatzanspruches sowie eines Minderungsrechts auf.

Der Kläger ist der Auffassung, gegenüber dem Beklagten zu 1) bestehe ein Minderungsanspruch aus Gewährleistungsrecht. Die Beklagte zu 2) sei im Rahmen eines deliktischen Schadensersatzanspruches verpflichtet, der […]


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