Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg – Az.: 17 Sa 12/20 – Urteil vom 05.11.2020
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Reutlingen vom 14. November 2019 – 3 Ca 225/19 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahren zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten den Ersatz eines behaupteten Schadens wegen steuerlicher Falschberatung bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags.
Der am … September 19… geborene, verheiratete Kläger trat zum 12. März 1979 in ein Arbeitsverhältnis zu einer der Rechtsvorgängerinnen der Beklagten ein. Unter dem Datum 29. April 2004 unterzeichnete der Kläger zuletzt einen schriftlichen Arbeitsvertrag (Bl. 123 bis 127 d. Akte ArbG) bei der unmittelbaren Rechtsvorgängerin der Beklagten, der eine Tätigkeit „als Maschinenbediener“ vorsieht und ua. den folgenden Inhalt hat:
„…
12. Sonstige Vereinbarungen
1. …
…
4. Für das Arbeitsverhältnis gelten, soweit in diesem Vertrag keine besonderen Regelungen getroffen wurden, die Bestimmungen der Tarifverträge für die Arbeiter und Angestellten in der Metallindustrie in Südwürttemberg/Hohenzollern sowie eventuelle Betriebsvereinbarungen in ihrer jeweils gültigen Fassung.
5. …
…“
Der Manteltarifvertrag für die Beschäftigten der Metall- und Elektroindustrie Südwürttemberg/Hohenzollern (künftig: MTV Metall) sieht ua. das Folgende vor:
„…
§ 18
Ausschlussfristen und Ausgleichsquittung
18.1 Ansprüche der Beschäftigten aus dem Arbeitsverhältnis sind dem Arbeitgeber gegenüber folgendermaßen geltend zu machen:
18.1.1 Ansprüche auf Zuschläge aller Art innerhalb von 2 Monaten nach Fälligkeit;
18.1.2 alle übrigen Ansprüche innerhalb von 6 Monaten nach Fälligkeit, spätestens jedoch innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
18.1.3 Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind verwirkt, es sei denn, dass der Beschäftigte durch unverschuldete Umstände nicht in der Lage war, diese Fristen einzuhalten.
18.2 Wenn ein Anspruch vom Betriebsrat oder von den betroffenen Beschäftigten dem Grunde nach geltend gemacht ist, dann ist, solange der Anspruch nicht erfüllt ist, eine nochmalige Geltendmachung auch für sich anschließende Ansprüche nicht erforderlich.
18.3 Bleibt die Geltendmachung erfolglos, so tritt die Verwirkung nicht ein, vielmehr gilt dann die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB. Die dre[…]