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Leihvertrag – Kündigung wegen Eigenbedarfs

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AG Erfurt – Az.: 5 C 530/10 – Urteil vom 26.01.2011

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Ohne Tatbestand (§ 313 a ZPO)
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, in der Sache aber ohne Erfolg.

Der Klägerin steht kein Anspruch auf Rückgabe der an den Beklagten verliehenen Kellerräume gemäß §§ 604 Abs. 1, 985 BGB zu.

Im Einzelnen: Zwar ist die Vereinbarung als „Mietvertrag“ überschrieben, jedoch ergibt die Auslegung des Vertrages den Charakter als Leihe hinreichend eindeutig, da die Unentgeltlichkeit, welche für den Leihvertrag prägend ist, in § 3 der Vereinbarung unzweideutig festgehalten ist. Insoweit ist nicht am bloßen Wortlaut der Erklärung zu haften, sondern diese nach ihrem Sinn und Zweck auszulegen (§§ 133, 157 BGB). Dies ist zwischen den Parteien im Übrigen auch nicht streitig.

Ein Rückforderungsanspruch aus § 604 Abs. 1 BGB scheitert bereits daran, dass die im Leihvertrag festgelegte Frist bei weitem noch nicht abgelaufen ist.

Aber auch ein Anspruch aus § 985 BGB greift vorliegend nicht durch, da dem Beklagten weiterhin ein Recht zum Besitz aus dem Leihvertrag gegenüber dem Eigentumsherausgabeanspruch zusteht.

Insbesondere konnten die ausgesprochenen Kündigungen den Leihvertrag nicht wirksam beenden, da der (hier allein einschlägige) Tatbestand des § 605 Nr. 1 BGB eine Kündigung nach Abwägung aller Umstände vorliegend nicht zu rechtfertigen vermochte.

Es kann insoweit dahingestellt bleiben, inwieweit zum einen der Beklagte die Wohnungen allein deswegen erworben haben will, weil ihm die unentgeltliche Überlassung des Kellers bis zum 01.08.2045 eingeräumt worden ist. Zum anderen kann auch offen bleiben, inwieweit brandschutzrechtliche Vorschriften es erfordern, dass die Holzbriketts nicht auf dem Dachboden des Objektes gelagert werden dürfen.

Denn im vorliegenden Fall rechtfertigen die klägerseits vorgetragenen Gründe eine Kündigung nicht: Zwar trifft es zu, dass der Verleiher aufgrund der unentgeltlichen Überlassung seine Interessen nicht ohne weiteres denen des Entleihers unterordnen muss, so dass die Belange des Verleihers vom Grundsatz her vorrangig zu berücksichtigen sind (vgl. BGH NJW 1994, S. 3156).

Andererseits stellt § 605 Nr. 1 BGB eine Ausprägung des allgemeinen Gedankens und Grundsatzes von Treu und Glauben dar (BGH a.a.O.). Aufgrund dieser generellen Erwägungen müssen auch schützenswerte (Grund-)Rechtspositionen und Inter[…]


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