OLG Frankfurt – Az.: 20 W 251/11 – Beschluss vom 16.06.2011
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Beschwerdewert: 3.000,– EUR.
Gründe
I.
Als Eigentümer des eingangs bezeichneten Wohnungseigentums sind im Grundbuch eingetragen Frau A1 zu ½-Anteil und bezüglich der weiteren Miteigentumshälfte der Beschwerdeführer zu 2) und Frau A1 in Erbengemeinschaft.
Für A1 ist der Beschwerdeführer zu 1) zum Betreuer u. a. mit dem Aufgabenkreis der Vermögenssorge und der Immobilienangelegenheiten bestellt.
Mit notariellem Vertrag des verfahrensbevollmächtigten Notars vom … 2011 (UR-Nr. …/2011) verkauften der Beschwerdeführer zu 1) als Betreuer für Frau A1 und der Beschwerdeführer zu 2) das eingangs bezeichnete Wohnungseigentum an den Beschwerdeführer zu 3). In § 8 Ziffer 2 des Kaufvertrags verpflichten sich die Verkäufer zum Zwecke der Kaufpreisfinanzierung bei der Bestellung vollstreckbarer Grundschulden mitzuwirken und erteilen dem Käufer unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB nach näherer Maßgabe Vollmacht zur Vertretung bei der Bestellung der Grundschulden, der persönlichen Haftungsübernahmeerklärungen und der dinglichen und persönlichen Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärungen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der genannten Kaufvertragsurkunde Bezug genommen.
Das Amtsgericht Wiesbaden – Betreuungsgericht – genehmigte mit Beschluss vom 30. März 2011 die von dem Betreuer in der vorgenannten Kaufvertragsurkunde abgegebenen Erklärungen betreffend den Verkauf und die Belastung des Grundbesitzes.
Unter dem …2011 beurkundete der verfahrensbevollmächtigte Notar (UR-Nr. …2011) die von dem Beschwerdeführer zu 3) zugleich in Vollmacht für den Beschwerdeführer zu 2) und Frau A1 abgegebene Erklärung über die Bestellung einer Grundschuld über 34.000 EURO nebst näher bezeichneter Zinsen und Nebenleistung zugunsten der Beschwerdeführerin zu 4). Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Grundschuldbestellungsurkunde Bezug genommen.
Unter dem 29. April 2011 reichte der Notar jeweils erste Ausfertigung der vorgenannten beiden Urkunden ein und beantragte die Eintragung der Grundschuld (Betrag: 34.000,– EUR) und im Range danach die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten des Beschwerdeführers zu 3) im Grundbuch.
Der Rechtspfleger des Grundbuchamts beanstandete mit Ziffer 1) der Zwischenverfügung vom 02. Mai 2011, für die Eintragung bedürfe es noch der Vorlage der betreuungsgerichtlichen Gen[…]