OLG Oldenburg – Az.: 2 Ss (OWi) 70/19 – Beschluss vom 20.03.2019
Orientierungssatz
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Osnabrück vom 9.1.2019 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Gründe
Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße von 156 € verurteilt.
Der Verurteilung zugrunde lag eine zur Nachtzeit durchgeführte Nachfahrmessung.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seiner vom Einzelrichter zugelassenen Rechtsbeschwerde.
Die Rechtsbeschwerde hat einen zumindest vorläufigen Erfolg.
Das Amtsgericht hat ausgeführt, dass die Nachfahrmessung auf der Autobahn, auf der Straßenlaternen nicht vorhanden seien, auf einer Gesamtstrecke von ca. 1000 m in einem gleich bleibenden Abstand von 150 m durchgeführt worden sei. Es habe – so die Aussage der Polizeibeamten – mehrere Lichtquellen gegeben, unter anderem die Beleuchtung des eigenen Fahrzeugs, sowie die Vorder- und Rückbeleuchtung des Fahrzeugs des Betroffenen sowie seine Kennzeichenbeleuchtung, anhand derer die Zeugen sich problemlos und durchgehend hätten orientieren können. Die konstante Abstandhaltung sei durch das Anstrahlen der Leitpfosten und Leitlinien mittels der Frontscheinwerfer des Polizeifahrzeuges problemlos möglich gewesen. Das Gericht gehe daher davon aus, dass es den Beamten ohne weitere Einschränkungen gelungen sei, eine zuverlässige Messung auch trotz der nächtlichen Zeit bei gleich bleibendem Abstand zum Fahrzeug des Betroffenen zu erreichen.
Diese Ausführungen des Amtsgerichtes stehen nicht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats.
Der Senat hat folgendes ausgeführt:
Bei den in der Regel schlechten Sichtverhältnissen zur Nachtzeit bedarf es im Urteil grundsätzlich näherer Feststellungen dazu, wie die Beleuchtungsverhältnisse waren, ob der Abstand zu dem voraus fahrenden Fahrzeug durch Scheinwerfer des nachfahrenden Fahrzeugs oder durch andere Lichtquellen aufgehellt war und damit ausreichend sicher erfasst und geschätzt werden konnte und ob für die Schätzung des gleich bleibenden Abstandes zum vorausfahrenden Fahrzeug ausreichende und trotz Dunkelheit zu erkennende Orientierungspunkte vorhanden waren. Auch sind Ausführungen dazu erforderlich, ob die Umrisse des vorausfahrenden Fahrzeugs und […]