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Fristlose krankheitsbedingte Kündigung – Betriebliches Eingliederungsmanagement

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Landesarbeitsgericht Hamburg – Urteil vom 22.09.2011 -Az.: 1 Sa 34/11

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg

vom 31. August 2010 teilweise abgeändert und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 28. April 2009 nicht aufgelöst worden ist.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger verlangt die Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung.

Der am 27. November 1963 geborene, geschiedene und zwei Kindern zu Unterhalt verpflichtete Kläger ist seit dem 1. September 1980 zunächst als Auszubildender und seit dem 13. August 1982 als Dienstleistungsfachkraft bei der Beklagten tätig, zuletzt als Verlader mit Gruppenführertätigkeit bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden und einem Entgelt in Höhe von € 3.100 brutto nach der tariflichen Entgeltgruppe 2. Im Betrieb der Beklagten arbeiten regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2009 (Anlage zur Klagschrift, Bl. 10 d.A.), das am selben Tage um 16.35 Uhr in den Hausbriefkasten des Klägers eingeworfen wurde, erklärte die Beklagte, dass sie das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger außerordentlich mit einer Auslauffrist bis zum 31. Mai 2010 kündige.

Die Dienstleistungsfachkraft wurde zum 1. Januar 1995 umbenannt in „Fachkraft für Brief- und Frachtverkehr“. Diese kann durch eine einjährige Ausbildung zum Postverkehrskaufmann erweitert werden.

Der Kläger, bei dem ein Grad der Behinderung von 30 festgestellt wurde, hat am 26. Oktober 2009 bei der Agentur für Arbeit die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen beantragt. Die Beklagte wurde hierüber mit Schreiben der Bundesagentur für Arbeit vom 3. November 2009 unterrichtet. Mit Bescheid vom 28. Juni 2010 (Anlage B 10 zum Schriftsatz der Beklagten vom 12. August 2010, Bl. 126 f d.A.) wurde ein Grad der Behinderung von 40 festgestellt.

Der Kläger war seit 2007 wie folgt arbeitsunfähig krank:

2007: 26. Februar bis 14. März, 25. bis 26. Mai, 31. Juli bis 4. August, 24. bis 25. September und am 7. Dezember. Am 14. Juni und 18. Oktober brach der Kläger die Tätigkeit nach Beginn der Schicht ab.

2008: 29. Januar bis 1. Februar, 5. bis 18. Februar, 26. Februar, 25. März, 13. April, 16. bis 20. April, 2. bis 29. Juni, 15. Juli und 7. August, seit 10. August durchgehend. Ursache für die Arbeitsunfähigkeit vom 5. bis 18. Februar 2008 war ein Wegeunfall. Am 28. Januar, 4. Feb[…]


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