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Eigentumswohnungskauf – Beschaffenheitsabweichung – „Wohnung in einem reinen Wohngebäude“

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LG München I – Az.: 11 O 8272/11 – Urteil vom 04.10.2011

Dem Grunde nach gerechtfertigt ist der Anspruch der Klägerin auf Herabsetzung des für ihr Wohneigentum (straße …, … M., 1. Stock, Wohnung Nr. 4) bezahlten Kaufpreises und Zahlung des Herabsetzungsbetrages zum Ausgleich dafür, dass die Beklagte in der im Erdgeschoss gelegenen Einheit Nr. 2 des selben Anwesens eine Physiotherapiepraxis statt einer Wohnung errichtet hat.
Tatbestand
Die Klägerin macht Schadensersatz aus einem Bauträger-Kaufvertrag geltend.

I.) Unstreitiges

1. Vertrag der Parteien

Durch notarielles Angebot der Klägerin vom 17.06.2010 (Anlage K 1) und notarielle Annahmeerklärung der Beklagten vom 07.07.2010 (Anlage K 2) schlossen die Parteien einen „Kaufvertrag“ in dem sich die Beklagte als Bauträgerin verpflichtete, für die Klägerin eine Eigentumswohnung im 1. Obergeschoss des Bauvorhabens K.straße …, … M., nebst Kellerraum und Tiefgaragenstellplatz zu errichten. Der Kaufpreis betrug 412.200,– €.

In Abschnitt B Ziffer I Nr. 2 des von der Klägerin abgegebenen Angebots vom 17.06.2010 (Anlage K 1) steht, dass auf dem streitgegenständlichen Grundstück von der Beklagten ein Mehrfamilienhaus mit sechs Wohnungen sowie eine Tiefgarage mit sechs Einstellplätzen errichtet wird.

Die Klägerin erhielt vor Abschluss des Kaufvertrages einen Prospekt der Beklagten übergeben. Dieser bezeichnet die streitgegenständliche Wohnanlage in der Überschrift als „6 Eigentumswohnungen in M.-H., K. Str. … (Anlage K 3).

An sämtlichen der in der streitgegenständlichen Wohnanlage errichteten sechs Einheiten ist Wohnungseigentum gemäß § 1 Abs. 2 WEG mit Teilungserklärung vom 05.10.2009 (Anlage B 1) begründet worden.

In § 1 c der Gemeinschaftsordnung (Teil der Anlage B 1) ist folgende Regelung enthalten:

„Bei den Wohnungen ist eine gewerbliche und/oder freiberufliche Nutzung jederzeit zulässig, soweit dadurch keinem der anderen Miteigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst.

Die öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere über eine etwaige Zweckentfremdung, bleiben unberührt.“

2. Vertrag der Beklagten mit der Physiotherapeutin

Mit notarieller Angebotserklärung vom 21.10.2009 (Anlage B 2) und Annahmeerklärung, die die Beklagte zu einem nicht bekannten Zeitpunkt abgab, erwarb die Physiotherapeutin B. von der Beklagten die Wohnung, die im streitgegenständlichen Gebäude direkt unter derjenigen der Klägerin liegt, nämlich: einen Miteigen[…]


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