Bayerischer Verfassungsgerichtshof – Az.: Vf. 34-VII-20 – Entscheidung vom 12.08.2020
Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden abgewiesen.
Gründe
I.
1. Die Antragsteller wenden sich mit ihrer am 24. April 2020 erhobenen und seitdem fortlaufend aktualisierten und erweiterten Popularklage unter anderem gegen die Sechste Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (6. BayIfSMV) vom 19. Juni 2020 (BayMBl Nr. 348, BayRS 2126-1-10-G), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 28. Juli 2020 (BayMBl Nr. 430) geändert worden ist. Diese vom Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlassene Verordnung ist gestützt auf § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 9 Nr. 5 der Delegationsverordnung (DelV). Sie ist in ihrer ursprünglichen Fassung am 22. Juni 2020 in Kraft getreten und tritt mit Ablauf des 16. August 2020 außer Kraft.
Ferner wenden sich die Antragsteller mit ihrer Popularklage gegen die Verordnung über Quarantänemaßnahmen für Einreisende zur Bekämpfung des Coronavirus (Einreise-Quarantäneverordnung – EQV) vom 15. Juni 2020 (BayMBl Nr. 335, BayRS 2126-1-6-G), die zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 28. Juli 2020 (BayMBl Nr. 430) geändert worden ist. Diese ebenfalls vom Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlassene Verordnung beruht auf § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1, §§ 29, 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG in Verbindung mit § 9 Nr. 5 DelV. Sie ist am 16. Juni 2020 in Kraft getreten und tritt mit Ablauf des 17. August 2020 außer Kraft.
Symbolfoto: Von Ivi Lichi/Shutterstock.comDie Antragsteller haben – unter anderem – zu den (Vorgänger-)Regelungen in der Zweiten, Dritten, Vierten, Fünften und Sechsten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wiederholt den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Auf die hierzu ergangenen Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VerfGH vom 8.5., 15.5., 8.6. und 3.7.2020 – jeweils Vf. 34-VII-20) wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.
2. Mit Schriftsätzen ihres Verfahrensbevoll[…]