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Winterdienstvertrag – Beseitigung von Schnee sowie Schnee- und Eisglätte als Werkvertrag

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AG Spandau – Az.: 70 C 73/11 WEG – Urteil vom 01.11.2011

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 2/3 und die Beklagte 1/3 zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Berufung gegen dieses Urteil wird gemäß § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO zugelassen.
Tatbestand
Mit Vertrag vom 21.6./23.06.1999 kam zwischen der Beklagten und der …, deren Rechtsnachfolgerin die Klägerin ist, ein Vertrag über die „Beseitigung/Bekämpfung von Schnee, Schnee- und Eisglätte“ auf dem öffentlichen Gehweg vor der Wohnanlage … zustande (vgl. Anlage K1, Bl. 12/37). Das Entgelt für diese Leistung, bei der 60 Meter Gehweg per Hand zu reinigen waren, war mit 322,47 Euro für eine Saison vereinbart. In der Wintersaison 2010/2011 behielt die Beklagte unstreitig einen Betrag in Höhe von 107,49 Euro wegen von ihr behaupteter Schlechtleistung der Klägerin ein. Diesen Betrag macht die Klägerin mit der vorliegenden Klage geltend.

Die Beklagte zeigte am 10.12.2010 und am 17.12.2010 bei der Beschwerdeannahmestelle der Klägerin an, dass erforderliche Winterdienstarbeiten nicht durchgeführt wurden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen B1 und B2 (Bl. 23 und 24) Bezug genommen.

Das Ordnungsamt verhängte gegen die Eigentümer … und … wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 4 Satz 1 des StrRGBln ein Verwarngeld in Höhe von je 35,– Euro, das diese bezahlt und an die Beklagte zwecks Erstattung weitergereicht haben (vgl. Anlagen B4, Bl. 26-29).

Symbolfoto: Von Parilov/Shutterstock.com

Die Klägerin ist der Auffassung, eine Minderung könne die Beklagte schon deswegen nicht beanspruchen, da es sich bei dem Winterdienstvertrag seiner Rechtsnatur nach um einen Dienstvertrag handele, bei dem eine Minderung grundsätzlich nicht möglich ist. Im Übrigen habe die Klägerin die erforderlichen Arbeiten vertragsgerecht erbracht und verweist insoweit auf die Tätigkeitsprotokolle (Anlage K 6, Bl. 46-64). Am 02.012.2010 sei wege[…]


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