OLG Braunschweig – Az.: 2 UF 88/20 – Beschluss vom 30.07.2020
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird unter Abänderung der Entscheidung des Amtsgerichts – Familiengericht – S. vom 23.07.2020 im Wege der einstweiligen Anordnung die Befugnis zur Entscheidung über die Frage, ob die gemeinsamen Kinder des Antragstellers und der Antragsgegnerin, H. H., geb. am ….. und J. C. H., geb. am …., von der Antragsgegnerin auf eine Urlaubsreise/Flugreise nach Mallorca in dem Zeitraum vom 1. August 2020 bis 15. August 2020 mitgenommen werden dürfen, dem Antragsteller übertragen.
Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.500,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge, respektive über die Teilnahme ihrer gemeinsamen Kinder an einer von der Antragsgegnerin gebuchten Urlaubsreise nach Mallorca.
Die Beteiligten sind getrenntlebende Ehegatten und üben die elterliche Sorge für ihre beiden Kinder gemeinsam aus, die seit der Trennung bei der Antragsgegnerin wohnen. Mit Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – S. (31 F 234/19 UG) ist dort unter Ziffer 1. geregelt, dass der Antragsteller und die Kinder jeden ersten Samstag im Monat von 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr Umgang haben.
Mit Anwaltsschreiben vom 07.07.2020 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller unter Hinweis auf die gemeinsame elterliche Sorge zur Zustimmung zu einer von ihr gebuchten Urlaubsflugreise nach Mallorca mit den gemeinsamen Kindern im August 2020 (Samstag, den 01.08.2020 bis 15.08.2020) auf. Die Reise war bereits Monate zuvor von der Antragsgegnerin gebucht worden. Die Beteiligten können sich über eine Teilnahme der Kinder an dieser Flugreise nicht verständigen, weil sie zum einen die Gefahren einer solchen Reise für die Kinder aufgrund der weiterhin bestehenden Risiken durch das Corona-Virus abweichend einordnen. Zum anderen sieht der Antragsteller durch die Reise seinen Umgang mit den Kindern im August beeinträchtigt. Der Antragssteller hat signalisiert, durch einen Verzicht auf den für August 2020 geregelten Umgang der Antragsgegnerin und den Kindern eine Urlaubsreise – „gern auch ins europäische Ausland“ – zu ermöglichen, sofern die Antragsgegnerin von der Benutzung des Flugzeuges absieht und hierfür den PKW benutzt.
In einem beim Amtsgericht –[…]