OLG Bamberg – Az.: 3 Ss OWi 1616/11 – Beschluss vom 28.12.2011
I. Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts vom 26. September 2011 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen sowie in der Kostenentscheidung aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Gründe
I. Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Nichteinhaltung des Mindestabstandes von einem vorausfahrenden Fahrzeug (§ 4 Abs. 1 Satz 1 StVO) zu einer Geldbuße von 320 Euro verurteilt; von der Verhängung des im Bußgeldbescheid vom 02.03.2011 neben einer Geldbuße in gleicher Höhe vorgesehenen Fahrverbots für die Dauer eines Monats hat es demgegenüber abgesehen.
Nach den aufgrund der in der Hauptverhandlung vom 26.09.2011 erklärten wirksamen Einspruchsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch (§ 67 Abs. 2 OWiG) rechtskräftigen Feststellungen des Bußgeldbescheids steuerte der Betroffene am 19.11.2010 einen Pkw auf der BAB A 72 in Fahrtrichtung Osten, wobei er an der Messstelle bei einer Geschwindigkeit von 111 km/h zum vorausfahrenden Fahrzeug einen Abstand von nur 16,34 Metern und damit von weniger als 3/10 des halben Tachowertes einhielt.
Mit ihrer infolge der wirksamen Einspruchsbeschränkung ohnehin nur noch den Rechtsfolgenausspruch betreffenden Rechtsbeschwerde rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts. Sie beanstandet, dass das Amtsgericht neben der aufgrund der Vorahndungen des Betroffenen berechtigt verdoppelten Regelgeldbuße zu Unrecht von der Verhängung des gebotenen Regelfahrverbots abgesehen hat.
Die gegenüber dem Amtsgericht abgegebene Stellungnahme des Verteidigers des Betroffenen vom 17.11.2011 zur Rechtsbeschwerdebegründung der rechtsmittelführenden Staatsanwaltschaft vom 27.10.2011 lag dem Senat bei seiner Entscheidung vor.
II. Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 OWiG statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere am 30.09.2011 fristgerecht eingelegte und mit am 31.10.2011 eingegangenem Schreiben vom 27.10.2011 fristgerecht sowie mit der Sachrüge zulässig begründete Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft erweist sich als erfolgreich.
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