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Rechtsanwälte Kotz GbR

Ortsübliche Vergleichsmiete bei Minderausstattung einer Innentoilette und fehlendem Innenbad

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AG Schöneberg – Az.: 106 C 300/11 – Urteil vom 19.01.2012

1. Der Beklagte wird verurteilt, der Erhöhung der monatlichen Nettokaltmiete für die von ihm innegehaltene Wohnung im H.straße in B. von derzeit 128,26 € um 15,39 € auf 143,65 € mit Wirkung zum 1.10.2011 zuzustimmen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 40 % und der Beklagte 60 % zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des von dem jeweiligen Vollstreckungsgläubiger beizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern nicht dieser vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Symbolfoto: Von Radovan1/Shutterstock.com

Der Kläger ist Vermieter und der Beklagte ist Mieter einer 43,53 qm großen Zweizimmerwohnung im Quergebäude des Hauses P.straße in B.. Der Abstand zum Vorderhaus beträgt ca. 14 m. Die Wohnung verfügt weder über eine Sammelheizung noch über ein Bad; in der Wohnung befindet sich ein WC ohne Handwaschbecken mit Dielenfußboden, dessen Wände nicht überwiegend gefliest sind. Die Küche ist nicht beheizbar, die Warmwasserversorgung ist unzureichend und in ihr befindet sich keine Spüle. Die Wohnung ist seit 2008 überwiegend mit Isolierglasfenstern versehen, die Wohnung verfügt über keinen Balkon. Aufgrund des Gestattungsvertrages vom 5.10.1998 steht es dem Beklagten frei, sich an das Kabelnetz anzuschließen. Nach dem Energieausweis, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 28 ff d. A. verwiesen wird, beträgt der Energieverbrauchskennwert des Gebäudes 133 kWh(m²a).

Die monatliche Nettomiete betrug seit dem 1.10.2008 128,26 €.

Mit Schreiben vom 11.7.2011 begehrte der Kläger von dem Beklagten die Zustimmung zur Erhöhung der Nettomiete um 25,65 € auf 153,91 € zum 1.10.2011; zur Begründung verwies er auf den Berliner Mietspiegel 2011. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl.11 d. A. verwiesen. Dieses lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 6.8.2011 ab.

Der Kläger behauptet, dass das Gebäude 1904 errichtet worden sei und bezieht sich diesbezüglich auf den Energieausweis; er ist der Ansicht, dass die Ausstattung bezüglic[…]


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