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Rechtsanwälte Kotz GbR

Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung der „Corona-Verordnung“ (Prostitutionsstätten)

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Oberverwaltungsgericht Saarland – Az.: 2 B 201/20 – Beschluss vom 03.06.2020

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird auf 25.000,- € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Antragstellerin betreibt in A-Stadt eine Prostitutionsstätte im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG). Sie wendet sich in einem am 26.5.2020 eingeleiteten Normenkontrollverfahren gegen das Verbot der Erbringung sexueller Dienstleistungen sowie der Ausübung des Prostitutionsgewerbes in dem § 4 Abs. 3 der Verordnung des Antragsgegners zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen „zur Bekämpfung der Corona-Pandemie“ (CPV) vom 30.3.2020,1 zuletzt geändert durch die Verordnung vom 29.5.2020.2 Gleichzeitig beantragt die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren, dieses Verbot im Wege der einstweiligen Anordnung außer Vollzug zu setzen, soweit – wie in ihrem Fall – der betrieblichen Ausübung ein Schutz- und Hygienekonzept zugrunde liege, das allgemeinen Hygieneanforderungen für körpernahe Dienstleistungen entspreche.

Symbolfoto: Von Rafal Bloch /Shutterstock.com

Sie macht unter anderem geltend, der § 4 Abs. 3 CPV (bis 31.5.2020 § 7 Abs. 3 CPV) sei nichtig, weil er keine Zulassung des Betriebs der Prostitutionsstätte bei Einhaltung geeigneter Hygieneanforderungen vorsehe. Sie – die Antragstellerin – habe unter Veränderung der bisherigen betrieblichen Ausgestaltung ein detailliertes Schutz- und Hygienekonzept für ein Angebot körpernaher Dienstleistungen entwickelt. Danach sollten „Körpermassagen“ zwischen zwei Personen im selben Arbeitsraum unter Beachtung aller Hygienerichtlinien erbracht werden und dabei ein eingeschränkter Körperkontakt nur durch die Begleiterin und kein „sonstiger Sex“ stattfinden. Berührungen im Gesicht würden durch Gesichtsmasken sowohl für die Kunden als auch für die Begleiterin ausgeschlossen. Das vorgelegte Hygienekonzept umfasst ferner unter anderem Vorgaben für die Verwendung von Mund-Nasen-Bedeckungen und Einmal-Handschuhen, besondere Ei[…]


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