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Erhält ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber eine Kündigung, so muss er diesen innerhalb von 3 Wochen darüber informieren, dass bei ihm ein Sonderkündigungsschutz für Schwerbehinderte besteht (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.07.2010, Az: 1 Sa 403e/09). Informiert der Arbeitnehmer den Arbeitgeber erst nach 4 Wochen oder noch später über seinen Schwerbehindertenstatus, so kann er sich nicht mehr auf den Sonderkündigungsschutz für Schwerbehinderte berufen.[…]