AG Pankow-Weißensee – Az.: 3 C 181/12 – Urteil vom 11.10.2012
1. Die Klage wird als derzeit unbegründet abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages zzgl. 10 % hiervon abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Die heute … jährige Klägerin ist seit etwa 50 Jahre Mieterin der im … gelegenen Wohnung. Der Beklagte hat das vorgenannte Anwesen im Jahre 2000 zu Eigentum erworben. Seither hat er wiederholt seine Absicht bekundet, das Anwesen grundlegend zu sanieren und zu modernisieren, hierzu aber weder eine konkrete Modernisierungsankündigung verfasst, noch mit Bau- oder bauvorbereitenden Maßnahmen begonnen. Allerdings teilte er allen Mietern des Hauses mit Schreiben vom 30. Mai 2007 mit, die von ihm geplanten „allumfassenden Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten“ schlössen einen Verbleib der Mieter in ihren Wohnungen aus; deshalb müsse er ihnen kündigen, wolle aber Gespräche über finanzielle Hilfestellungen anbieten. Die von ihm daraufhin erhobene Räumungsklage hat das erkennende Gericht mit Urteil vom 17. September 2008 zum Aktenzeichen 7 C 205/08 – inzwischen rechtskräftig – abgewiesen.
Im Januar 2012 bat die Klägerin die vom Beklagten beauftragte Hausverwaltung schriftlich um eine schriftliche Zustimmung zum Einbau eines Treppenliftes Typ … . Dabei wies sie unter anderem darauf hin, dass sowohl die von ihr ausgewählte Fachfirma … wie auch jede andere Firma den Rückbau kostenfrei vornehmen und daher lediglich Kosten für das Kaschieren der Holzschraubenrückstände von nicht mehr als 200,- € anfallen könnten. Über eine entsprechende Kaution könne man sich ohne weiteres einigen. Mit Schreiben vom 16. Februar 2012 teilte die Pflegekasse der Klägerin mit, sie bewillige ihr den Einbau eines Treppenliftes als notwendige Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes, da der medizinische Dienst der Krankenversicherung die Notwendigkeit einer solchen Maßnahme bestätigt habe. Unter […]