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Amtshaftung – Fahrradfahrersturz wegen Abspannmast

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KG Berlin – Az.: 9 U 173/10 – Beschluss vom 03.06.2011

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.
Gründe
I.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, mit der der Kläger wegen des Unfallereignisses vom 6. August 2007, bei dem er gegen 6:20 Uhr als Radfahrer auf dem Radweg der Straße Am Tiergarten in Richtung Alt-Friedrichsfelde stürzte, weil er nach seinem Vortrag mit der linken Lenkerseite gegen einen Abspannmast geriet, und sich Verletzungen zuzog, die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 15.000,00 Euro begehrt hat. Zur Begründung hat die Vorinstanz ausgeführt, einem Amtshaftungsanspruch stehe ein die Haftung ausschließendes Mitverschulden des Klägers gemäß § 254 BGB entgegen.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers.

II.

1. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat einen Anspruch des Klägers aus Amtshaftung gemäß § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG im Ergebnis zu Recht verneint.

a) Es fehlt bereits an einer Amtspflichtverletzung des Beklagten.

Dem beklagten Land obliegt gemäß § 7 des Berliner Straßengesetzes die Straßenbaulast, die – soweit hier einschlägig – alle mit dem Bau der öffentlichen Straßen zusammenhängenden Aufgaben umfasst und damit auch die Aufgabe, im Rahmen der Leistungsfähigkeit, Radwege so zu bauen, dass sie dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügen.

Die Berufung weist darauf hin, dass es vorliegend nicht um die Anforderungen an Pflege und Unterhaltung von Verkehrsflächen geht. Der Kläger rügt vielmehr, dass die von vornherein fehlerhafte Ausführung des streitgegenständlichen Radweges an der behaupteten Unfallstelle die Verkehrssicherheit gefährde. Zutreffend führt die Berufung aus, der Beklagte habe sich durch die Ausführungsvorschriften zu § 7 des Berliner Straßengesetzes über Geh- und Radwege (AV Geh- und Radwege) durch die Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr in der zum Unfallzeitpunkt maßgeblichen Fassung vom 11. Dezember 1998 (Amtsblatt für Berlin vom 22. April 1999, S. 1477) im Hinblick auf die Anforderungen an die Verkehrssicherheit bei der Gestaltung von Radwegen durch das von ihm geschaffene Innenrecht selbst gebunden.

Die bauliche Anlage genügt jedoch den maßgeblichen Vorschriften.

Nach Teil A III. Ziff. 2 Abs. 1 der AV Geh- und Radwege sollen straßenbegleitende Radwege, die – wie hier – nur […]


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