LG Lübeck – Az.: 4 O 96/12 – Urteil vom 14.11.2012
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird festgesetzt auf EUR 7.000,00.
Tatbestand
Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Ansprüche aus einer zwischen den Parteien bestehenden privaten Kinderunfallversicherung wegen Invalidität seiner mitversicherten Tochter K Q geltend.
Die am 30.03.1991 geborene Tochter des Klägers, K Q, verunfallte bei einer Sportveranstaltung am 14.12.2008. Der genaue Unfallhergang ist zwischen den Parteien umstritten. Unfallfolge war eine vordere Kreuzbandruptur mit zusätzlicher Knochenknorpelstauchung im linken Kniegelenk. Am 15. und 17.12.2008 wurde K Q von Dr. M im Zentrum für Gelenkchirurgie und Sporttraumatologie der OPKlinik in B S untersucht, wobei die o. g. Diagnose erstellt wurde. Am 04.03.2009 wurde sie operiert.
Unter dem 07.01.2010 erstattete der Kläger eine Unfallschadenanzeige gegenüber der Beklagten (Anlage B1, Blatt 37 ff. d. A.). Unter dem 19.04.2010 gab die versicherte Person K Q eine Schweigepflichtentbindungserklärung gegenüber der Beklagten ab (vgl. B4, Blatt 44 d. A.). Handschriftlich ist auf dieser Erklärung ergänzt: „Ich würde mich über eine schnelle Bearbeitung freuen, da ich ab Juli 2010 für ein 3/4 Jahr im Ausland sein werde.“
Am 26.04.2010 beauftrage die Beklagte Dr. G.-H. L. von der OPKlinik in B S mit der Erstellung eines ärztlichen Berichts über die Verletzungsfolgen der versicherten Person (K5, Blatt 20 f. d. A.). In dem Schreiben heißt es wörtlich: „Untersuchen Sie bitte die verletzte Person und fertigen Sie ein Messblatt an. Kostenübernahme wird zugesichert.“ Am 18.05.2010 erstellte Dr. M von der genannten OPKlinik das eingeforderte Gutachten. Zu der von der Beklagten gestellten Frage 4 e „Haben Sie den Verletzen wegen der Erstellung dieses Zeugnisses untersucht? Wenn nein, wann fand die letzte Untersuchung statt?“ heißt es im Gutachten: „4 e: Letzte Untersuchung, 17.08.2009 mit Kniegel.-Funktion 0-0-125 Grad und vollständig festem VKB-Ersatz“. Unter Punkt 11 fragt die Beklagte in ihrem Fragebogen „Sind Sie mit der Aushändigung dieses Berichtes an den Verletzten einverstanden?“ Hierzu antwortet der Sachverständige Dr. M „11.: Herausgabe nicht möglich“.
Daraufhin beauftragte die Beklagte unter dem Datum 08.06.2010 die A-Klinik in B O mit der Anfertigung eines ärztlichen Berichte[…]