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Rechtsanwälte Kotz GbR

Unzureichende Risikoaufklärung vor einer Lymphknotenentfernung im Halsbereich

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OLG Koblenz – Az.: 5 U 420/12 – Urteil vom 28.11.2012

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 16. März 2012 unter Zurückweisung des weiter greifenden Rechtsmittels teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

a. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 15.000 € sowie weitere 1.466,14 € zu zahlen, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Februar 2010.

b. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben zu tragen

die Klägerin 34,24 %,

der Beklagte 65,76 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Symbolfoto: Von Syda Productions /Shutterstock.com

Die 1957 geborene Klägerin, Telefonistin von Beruf, nimmt den beklagten Chirurg auf Zahlung materiellen und immateriellen Schadensersatzes sowie Erstattung von Anwaltskosten wegen der Folgen einer Operation vom 28. Februar 2006 in Anspruch. Sie lastet ihm an, am Vortag des diagnostischen Eingriffs im Halsbereich vom Assistenzarzt, dem Zeugen Dr. …[A], zur Unzeit und außerdem nicht darüber aufgeklärt worden zu sein, dass eine bleibende Stimmbandlähmung eintreten könne. Infolge dieser Komplikation sei sie dauerhaft erheblich beeinträchtigt; insbesondere könne sie ihren Beruf nicht mehr ausüben.

Der Beklagte verweist auf das Einwilligungsformular für den ärztlichen Eingriff, das die handschriftliche Eintragung „Verletzung des nervus recurrens – Stimmband – Parese” enthält. Alle erforderliche weiteren Informationen habe der Assistenzarzt mündlich erteilt.

Das Landgericht hat zum Aufklärungsgespräch die Klägerin angehört und den Assistenzarzt Dr. …[A] als Zeugen befragt. Daneben hat der Einzelrichter Sachverständigenbeweis erhoben und das schriftliche Gutachten mündlich erläutern lassen. Hiernach hat er die Klage mit der Begründung abgewiesen, Zeitpunkt und Inhalt der Aufklärung der Patientin seien nicht zu beanstanden.

Dagegen richtet sich die Berufung, mit der die erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt werden. Die Klägerin wiederholt, vertieft und ergänzt ihr Vorbringen zum Zeitpunkt und […]


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